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Keine Beschwerdeberechtigung der Großmutter eines Kindes im Verfahren nach § 1666 BGB nach Antragstellung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Urteil, 1 UF 162/08 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, FGG
Schlagworte:Keine Beschwerdeberechtigung der Großmutter eines Kindes im Verfahren nach § 1666 BGB nach Antragstellung, keine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB
Stichwort:Keine Beschwerdeberechtigung der Großmutter eines Kindes im Verfahren nach § 1666 BGB nach Antragstellung
Leitsatz:1. Die Großmutter ist nicht formell Beteiligte des Verfahrens gemäß § 1666 BGB, auch wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet wurde.

2. Ihr steht kein Beschwerderecht gegen die Sachenentscheidung zu. § 57 Abs. 2 FGG schließt die Beschwerdeberechtigung aller Verwandten des Kindes aus.

3. Sie ist auch als Pflegeperson i S des § 1688 BGB nicht Verfahrensbeteiligte im Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge.

4. Eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB ist unzulässig, da dies in der Sache nicht mehr zu einer Pflegschaft führen würde.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 1 UF 162/08




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