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OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 541/07 vom 12.02.2008

Rechtsgebiete:RVG VV
Schlagworte:Haftbefehl mit Urteilsverkündung, Haftbeschwerde, Untersuchungshaft keine Strafvollstreckung, einzelne Tätigkeit, Verfahrensabschnitt, Gesamtabgeltung, vollumfängliche Beauftragung, keine Beschränkung, Terminsgebühr mit Haftzuschlag, Verkündung des Haftbefehls vor Schluß der Hauptverhandlung, Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren
Stichwort:keine Beschränkung
Leitsatz:1. Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG (Strafvollstreckung) können frühestens ab Rechtskraft des Urteils entstehen.

2. Durch die (gerichtliche) Verfahrensgebühr werden gerade alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren abgegolten, soweit dafür keine besonderen Gebühren (in diesem Abschnitt) vorgesehen sind. Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Haftbeschwerde sind mangels anderweitiger Einordnung als Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft bzw. Haftprüfung zu sehen, die auch im Katalog der Verfahrensgebühr erfasst sind.

3. Die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung entsteht auch dann mit Zuschlag, wenn in der Hauptverhandlung der Haftbefehl vor Rechtsmittelbelehrung verkündet wird, da diese noch zur Hauptverhandlung gehört.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 541/07




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