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OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 163/05 vom 07.04.2005

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftbefehl nach § 230 StPO, Aufhebung, Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, begründeter Antrag, keine Bescheidung
Stichwort:keine Bescheidung
Leitsatz:Grundsätzlich ist ein Antrag, vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden, allein kein hinreichender Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben des Angeklagten. Eine Ausnahme ist jedoch dann anzuerkennen, wenn der rechtzeitig gestellte Entbindungsantrag nicht beschieden worden ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 163/05




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