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Keine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO bei teilweise vergessener Kostenfestsetzung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 4 W 54/02 vom 12.09.2002

Rechtsgebiete:ZPO, RPflG
Schlagworte:Keine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO bei teilweise vergessener Kostenfestsetzung
Stichwort:Keine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO bei teilweise vergessener Kostenfestsetzung
Leitsatz:Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die beantragte Festsetzung eines Teils der Kosten vergessen, so kann dies nicht im Berichtigungsverfahren entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur mit der sofortigen Beschwerde korrigiert werden. Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde ab, so muss in der Abhilfeentscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden werden.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 4 W 54/02




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