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JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKeine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO bei teilweise vergessener Kostenfestsetzung 

Keine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO bei teilweise vergessener Kostenfestsetzung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 4 W 54/02 vom 12.09.2002

Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die beantragte Festsetzung eines Teils der Kosten vergessen, so kann dies nicht im Berichtigungsverfahren entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur mit der sofortigen Beschwerde korrigiert werden. Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde ab, so muss in der Abhilfeentscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden werden.

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