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Keine Anwendbarkeit der Sonderregelungen für bepfandete Gegenstände

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, XI R 46/07 vom 12.11.2008

Rechtsgebiete:UStG, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Rücknahme verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt, Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung, Keine Anwendbarkeit der Sonderregelungen für bepfandete Gegenstände, Abgrenzung zwischen Rückgängigmachung einer Lieferung und selbständiger Rücklieferung
Stichwort:Keine Anwendbarkeit der Sonderregelungen für bepfandete Gegenstände
Leitsatz:Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen ein bestimmtes Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen. Vielmehr liegt eine selbständige sog. Rücklieferung vor.
Volltext: BFH - Urteil, XI R 46/07




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