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Keine Amtshaftung bei Aufhebung einer im Ausgangsvertrag übernommenen Amtspflicht (ein Grundstück zu Bauland zu erklären)

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OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 114/07 vom 16.01.2008

Rechtsgebiete:BGB, GG
Schlagworte:Keine Amtshaftung bei Aufhebung einer im Ausgangsvertrag übernommenen Amtspflicht (ein Grundstück zu Bauland zu erklären)
Stichwort:Keine Amtshaftung bei Aufhebung einer im Ausgangsvertrag übernommenen Amtspflicht (ein Grundstück zu Bauland zu erklären)
Leitsatz:Haben die Parteien im Rahmen einer Vertragsaufhebung auch die im Ausgangsvertrag (Kaufvertrag) übernommene Verpflichtung der Gemeinde, das von den Klägern erworbene Grundstück als Bauland zu erklären, aufgehoben, bleibt für einen Amtshaftungsanspruch kein Raum mehr, wenn die Parteien zudem in Folge des (aufgehobenen) Kaufvertrags ausdrücklich nur eine Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Notarkosten vereinbart haben.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 114/07




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