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keine abschließende Regelung der Rücknahme im Asylverfahrensrecht

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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 12.00 vom 19.09.2000

Rechtsgebiete:GG, AsylVfG, VwVfG, AuslG
Schlagworte:Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, Änderung der Sachlage im Verfolgerland, neue Erkenntnisse, rechtswidriger Anerkennungsbescheid, keine abschließende Regelung der Rücknahme im Asylverfahrensrecht, ergänzende Anwendung der allgemeinen Rücknahmebestimmungen, Rücknahmeermessen, Jahresfrist.
Stichwort:keine abschließende Regelung der Rücknahme im Asylverfahrensrecht
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung als politisch Verfolgter (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht.

2. § 73 Abs. 2 AsylVfG regelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nicht abschließend, sondern lässt Raum für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG.

Urteil des 9. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00

I. VG Magdeburg vom 20.09.1999 - Az.: VG A 9 K 160/98 -

II. OVG Sachsen-Anhalt vom 26.01.2000 - Az.: OVG A 1 S 174/99 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 12.00




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