1. In einem beplanten Gebiet mit engen (durch Großfahrzeuge nicht oder nur schwer befahrbaren) Erschließungsanlagen obliegt dem Erzeuger von Abfällen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei deren Verbringung an einen Sammelplatz.
2. Ob Unfallverhütungsvorschriften die Modalitäten der Müllabfuhr abschließend festzulegen vermögen, kann offen bleiben.
3. Aus Gründen der Kostenersparnis kann der Entsorgungsträger davon absehen, kleinere Müllfahrzeuge zum Einsatz zu bringen.
4. Der Entsorgungsträger hat bauplanerische Konzepte einer Gemeinde hinzunehmen, die aus Gründen der Verkehrsberuhigung oder zur Vermeidung von übermäßiger Inanspruchnahme von Grund und Boden davon absehen, breite Erschließungsanlagen mit Wendeplatten anzulegen.