1. Die prozeßleitende Ladung von Zeugen begründet keine Beweisgebühr, desgleichen nicht die Bezeichnung des Termins als solchen zur Beweisaufnahme und auch nicht die vorsorgliche Belehrung der Zeugen im Termin.
2. Dagegen beginnt die Beweisaufnahme mit der Verkündung des Beschlusses auf Vernehmung der Zeugen im Termin; insofern ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die anwesenden Anwälte die Beweisanordnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen und demgemäß innerhalb des Beweisverfahrens tätig werden, auch wenn sie dazu keine besonderen Erklärungen abgeben; unter den gegebenen Umständen entsteht mit der Verkündung der Beweisanordnung die Beweisgebühr.
3. Die Beweisgebühr gerät nicht dadurch in Wegfall, daß die Beweisanordnung - sei es als von vornherein überflüssig, sei es als durch die weitere prosessuale Behandlung überholt - später nicht mehr zur Ausführung kommt.