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Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer Existenzgründerrücklage

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VIII R 75/05 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:AO, BGB, EStG, FGO, GG
Schlagworte:Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer Existenzgründerrücklage - Ausschluss der Korrektur von Vorbehaltsbescheiden nach Treu und Glauben nur in besonderen Ausnahmefällen - Klagebefugnis bei GbR hinsichtlich von Gewinnfeststellungsbescheiden
Stichwort:Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer Existenzgründerrücklage
Leitsatz:1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu, ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.

2. Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus.

3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.
Volltext: BFH - Urteil, VIII R 75/05




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