Eine sog. Privatentnahme von Vermögenswerten aus (jüdischen) Unternehmen nach einer nach 1935 erfolgten Einheitswertfestsetzung gemäß Reichsbewertungsrecht, die aller Erfahrung nach dazu gedient hat, die Flucht der (jüdischen) Geschädigten zu ermöglichen, führt aus der Sicht des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes regelmäßig nicht zu einer Unverwertbarkeit des Einheitswerts im Sinne des (gemäß § 2 Satz 3 NS-VEntschG entsprechend anwendbaren) § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG.