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kein Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren

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SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 F 1/04 vom 20.04.2004

Rechtsgebiete:VwGO, OWiG, StPO
Schlagworte:ehrenamtlicher Richter, Ordnungsgeld, kein Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren, Obsiegen, kein kontradiktorisches Verfahren, Auferlegung der Kosten der Staatskasse
Stichwort:kein Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren
Leitsatz:Die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung eines ehrenamtlichen Richters nach § 33 Abs. 1 VwGO unterliegt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO.

Wird die Ordnungsgeldfestsetzung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, können die (notwendigen) außergerichtlichen Kosten des ehrenamtlichen Richters der Staatskasse auferlegt werden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 F 1/04




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