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Kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Nachbarn

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 3 B 319/02 vom 22.11.2002

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BbgBauO
Schlagworte:Baugenehmigung, Nachbar, vorläufiger Rechtsschutz, Abstandsflächenrecht, Verletzung durch grenzständige Bebauung, Verdecken von Fenstern in einer ebenfalls grenzständig errichteten Wand, Kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Nachbarn, wenn er um vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht erst nachgesucht hat, nachdem Rohbau "halb" stand und er sich überdies mit Beschwerde Zeit ließ, bis Rohbau faktisch fertiggestellt war, Erstattung außergerichtlicher Kosten des beigeladenen Bauherrn im Beschwerdeverfahren: Keine Erstattung, wenn Bauherr mangels ordnungsgemäßer Vertretung keinen beachtlichen Antrag gestellt hat
Stichwort:Kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Nachbarn
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 3 B 319/02




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