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Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB

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LAG-HAMM – Urteil, 17 Sa 1983/02 vom 17.04.2003

Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Schlagworte:Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB
Stichwort:Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB
Leitsatz:Ein Anspruch auf Zahlung der in einem Sozialplan des Betriebsveräußerers festgelegten Abfindungen steht dem Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in dem nicht zu, bei dem der Arbeitnehmer dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber nur deswegen widersprochen hat, um hierdurch am Sozialplan des Betriebsveräußerers partizipieren zu können.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 17 Sa 1983/02




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