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KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 260/05 vom 15.08.2005

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO, ZSEG
Schlagworte:auswärtiger Rechtsanwalt, kein Routinefall
Stichwort:kein Routinefall
Leitsatz:Das Vorliegen eines Routinefalls, bei dem ein vorbereitendes Mandantengespräch in der Regel entbehrlich ist, kann verneint werden, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der gegnerischen Partei angeordnet und der Rechtsanwalt der auswärtigen Partei - wie vom Gericht erbeten - gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt sein soll.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 260/05




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