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Kein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklage zur Ermittlung von Gegenansprüchen des Beklagten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 162/03 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:Kein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklage zur Ermittlung von Gegenansprüchen des Beklagten
Stichwort:Kein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklage zur Ermittlung von Gegenansprüchen des Beklagten
Leitsatz:Für eine Auskunftsklage, mit welcher der Kläger Gegenansprüche in Erfahrung bringen will, um von vorn herein einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten zu begegnen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 4 U 162/03




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