JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auch keine außerordentliche Beschwerde bei behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder bei behaupteter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG |
| Schlagworte: | Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auch keine außerordentliche Beschwerde bei behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder bei behaupteter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. |
| Stichwort: | Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auch keine außerordentliche Beschwerde bei behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder bei behaupteter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. |
| Leitsatz: | 1. Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 ZPO ist nicht anfechtbar. 2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht gegeben. 3. Gegen eine vom Arbeitsgericht erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 78 a ArbGG am 01.01.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr statthaft (im Anschluss an BAG, Beschl. vom 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 -). |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 82/06 | |
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