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Kein Kostenvorschuss im Beschlussanfechtungsverfahren

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OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 131/02 vom 19.07.2002

Rechtsgebiete:WEG, ZPO, KostO
Schlagworte:Kein Kostenvorschuss im Beschlussanfechtungsverfahren
Stichwort:Kein Kostenvorschuss im Beschlussanfechtungsverfahren
Leitsatz:Zur Wahrung der materiellen Ausschlussfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG ist grundsätzlich § 270 Abs. 3 ZPO (jetzt § 167 ZPO) entsprechend anwendbar.

Da jedoch bei der Beschlussanfechtung der Fortgang des Verfahrens nicht ohne weiteres von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, führt eine aus der verspäteten Einzahlung folgende Verzögerung der Zustellung nicht zur Fristversäumung. Das gilt auch, wenn daneben weitere Unterlagen ( hier: Eigentümerliste und Abschriften für diese Eigentümer) gefordert wurden.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 131/02




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