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Kein Geldentschädigungsanspruch eines eingetragenen Vereins wegen Angriffen des Sektenbeauftragten einer Kirche

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Urteil, 21 U 1529/03 vom 28.05.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Kein Geldentschädigungsanspruch eines eingetragenen Vereins wegen Angriffen des Sektenbeauftragten einer Kirche, Universelles Leben
Stichwort:Kein Geldentschädigungsanspruch eines eingetragenen Vereins wegen Angriffen des Sektenbeauftragten einer Kirche
Leitsatz:1. Ein eingetragener Verein nimmt als Zweckschöpfung des Rechts nur in eingeschränktem Umfang an dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich teil.

2. Einem eingetragenen Verein steht grundsätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 1529/03




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