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JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 

Kein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Entscheidungen der Gerichte

BFH – Urteil, I R 67/07 vom 11.02.2009

1. Die Ausschüttung von Rücklagen aus dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.

2. Der ausschüttbare Gewinn ist nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist.

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