JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
| Rechtsgebiete: | KStG |
| Schlagworte: | Kein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei erwarteter Billigkeitsmaßnahme - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung |
| Stichwort: | Kein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln |
| Leitsatz: | 1. Die Ausschüttung von Rücklagen aus dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. 2. Der ausschüttbare Gewinn ist nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist. |
| Volltext: BFH - Urteil, I R 67/07 | |
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