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kein Bewilligungsantrag für Patientin

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 1 KR 15/07 R vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:SGB V, GG, AMG
Schlagworte:Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines Prüfantrages wegen sonstigen Schadens aufgrund Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel - kein Bewilligungsantrag für Patientin - an Multiple Sklerose erkrankte Versicherte - kein Anspruch auf Versorgung mit nicht zugelassenem Arzneimittel während Stillphase
Stichwort:kein Bewilligungsantrag für Patientin
Leitsatz:1. Beantragt ein Vertragsarzt bei der Krankenkasse seines Patienten, wegen der Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel von der Stellung eines "Prüfantrages wegen sonstigen Schadens" abzusehen, begehrt der Arzt regelmäßig bloß, sich im eigenen Interesse vor Regressen zu schützen, nicht aber Leistungen für seinen Patienten zu bewilligen.

2. Versicherte Mütter, die an einer schweren, jedoch nicht tödlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit leiden, haben auch unter Berücksichtung der Wertungen des Art 6 Abs 4 GG während der Stillphase ihres Kindes keinen Anspruch auf Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel, wenn die bekannten Forschungsergebnisse eine arzneimittelrechtliche Erweiterung des Indikationsgebiets für das konkrete Arzneimittel nicht erwarten lassen und Risiken für die Gesundheit des zu stillenden Kindes nicht auszuschließen sind.
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 15/07 R




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