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Kein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Immobilienfondsanleger bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz

Entscheidungen der Gerichte




OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 2127/03 vom 22.12.2004

Rechtsgebiete:HGB, RBerG, BGB, VerbrKrG
Schlagworte:Kein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Immobilienfondsanleger bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz
Stichwort:Kein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Immobilienfondsanleger bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz
Leitsatz:Ist der zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch eine Treuhänder für den Anleger geschlossene Darlehensvertrag wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, so steht der Bank weder ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anleger zu noch haftet er als Gesellschafter gemäß § 128 HGB für einen eventuellen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Bereicherungsanspruch der Bank.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 8 U 2127/03




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