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Kein Anspruchsübergang nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse hinsichtlich einer nach § 123 BRAGO ausgezahlten Vergleichsgebühr

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 136/02 vom 31.05.2002

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Schlagworte:Kein Anspruchsübergang nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse hinsichtlich einer nach § 123 BRAGO ausgezahlten Vergleichsgebühr, wenn die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind
Stichwort:Kein Anspruchsübergang nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse hinsichtlich einer nach § 123 BRAGO ausgezahlten Vergleichsgebühr
Leitsatz:1. Auch eine in "Ich"-Form durch den Verfahrensbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO ist im Zweifel dahin auszulegen, dass das Rechtsmittel im Namen der Partei betrieben werden soll.

2. Steht dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt für eine Vergleichsgebühr kein Beitreibungsrecht gegen den Gegner nach § 126 ZPO zu, weil die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind, findet insoweit durch die Auszahlung der Vergleichsgebühr nach § 123 BRAGO auch kein Übergang auf die Staatskasse nach § 130 BRAGO statt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 136/02




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