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Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld wegen der dem Kind erbrachten Sozialhilfeleistungen

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, III R 33/05 vom 17.04.2008

Rechtsgebiete:EStG, SGB X
Schlagworte:Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld wegen der dem Kind erbrachten Sozialhilfeleistungen
Stichwort:Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld wegen der dem Kind erbrachten Sozialhilfeleistungen
Leitsatz:Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört. Dem Einkommen des Kindes kann das Kindergeld nur zugeordnet werden, wenn es ihm aufgrund einer förmlichen Abzweigung ausgezahlt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt.
Volltext: BFH - Urteil, III R 33/05




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