JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kein Anspruch aus § 887 ZPO bei Annahmeverzug des Gläubigers.
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Kein Anspruch aus § 887 ZPO bei Annahmeverzug des Gläubigers. |
| Stichwort: | Kein Anspruch aus § 887 ZPO bei Annahmeverzug des Gläubigers. |
| Leitsatz: | Solange sich der Gläubiger von Mängelbeseitigungsarbeiten weigert,entsprechend der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zumutbare Beeinträchtigungen hinzunehmen, befindet er sich im Annahmeverzug und es besteht kein Anspruch nach § 887 ZPO. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 16 W 263/01 | |
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