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kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs bei Geltendmachung hochgradiger akuter Suizidgefahr

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BSG – Urteil, B 1 KR 14/06 R vom 26.09.2006

Rechtsgebiete:SGB V, AMG, GG
Schlagworte:Krankenversicherung, kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs bei Geltendmachung hochgradiger akuter Suizidgefahr, Nichtanwendung des Fertigarzneimittels "Cabaseril" bei Restless-Legs-Syndrom auch im Rahmen des Off-Label-use, Vorliegen von hinreichender Erfolgsaussicht, Restless-Legs-Syndrom stellt keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung dar
Stichwort:kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs bei Geltendmachung hochgradiger akuter Suizidgefahr
Leitsatz:Macht ein Versicherter hochgradige akute Suizidgefahr geltend, kann er regelmäßig eine spezifische Behandlung etwa mit den Mitteln der Psychiatrie beanspruchen, nicht aber Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung.
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 14/06 R




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