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Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 Ta 50/09 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Insolvenzverwalter, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Vordruck, keine Anwendung, Formularzwang, kein, Partei kraft Amtes, Rückgabe an Arbeitsgericht
Stichwort:kein
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 Ta 50/09



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 8.06 vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:StAG
Schlagworte:Aufenthalt, achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher - eines Elternteils im Inland als Voraussetzung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt, kein - bei bloßen Aufenthaltsgestattungen der Eltern, deutsche Staatsangehörigkeit, kein Erwerb durch Geburt im Inland bei bloßen Aufenthaltsgestattungen der Eltern, Aufenthaltsgestattung, asylverfahrensrechtliche, der Eltern und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines im Inland geborenen Kindes
Stichwort:kein
Leitsatz:Zu dem als Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils im Inland zählen nicht die Zeiten asylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen (§ 55 AsylVfG), wenn das Asylverfahren letztlich erfolglos geblieben ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 8.06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 1/07 vom 05.01.2007

Rechtsgebiete:LSA-BG, BGB, BBesG, LSA-KiFöG, VwGO
Schlagworte:Teilzeitbeschäftigung, Antrag, wiederholter, Antragsumfang, Gestaltung, Gründe, familiäre, Betreuungsbedarf, kein, Rechtsmissbrauch
Stichwort:kein
Leitsatz:1. Bei der von einem Beamten beantragten Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen gemäß § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BG LSA handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Behörde; der Beamte hat bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

2. § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA sieht weder einen bestimmten Zeitpunkt noch einen gewissen Zeitraum für den vom Beamten in seinem Antrag zu bestimmenden Umfang der Teilzeitbeschäftigung vor.

3. Die Regelung des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA knüpft nicht an einen irgendwie gearteten besonderen Betreuungsbedarf der betreuten oder gepflegten Person, sondern setzt einen solchen "Bedarf" voraus, indem § 79a Abs. 1 Satz 1 a. E. BG LSA ausschließlich darauf rekurriert, dass eine Betreuung bzw. Pflege der in § 79a Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) BG LSA aufgeführten Person tatsächlich erfolgt.

4. Hat der Beamte aufgrund bereits gestellter weiterer Folgeanträge "nahtlos" Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragt, besteht kein Anlass zu der Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme derselben dadurch, dass der Beamte etwa durch sehr kurze Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung in einer nicht mehr von § 79a Abs. 1 BG LSA gedeckten Art und Weise Gebrauch zu machen beabsichtigt.

5. Erst wenn der Beamte weitere Folgeanträge dergestalt stellen sollte, dass dadurch kürzere Zeiträume der Vollzeitbeschäftigung entständen, die ihrerseits nur oder jedenfalls weitgehend durch dienstleistungsfreie Zeit (Wochenende, Feiertage, Anträge auf Erholungsurlaub o. ä.) geprägt wären, würde dem Beamten gegebenenfalls zweckwidriges, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgehalten werden können.

6. Dabei ist allerdings zu beachten, dass einem entsprechendem Verhalten gegebenenfalls bereits durch einen etwaigen Verweis auf entgegenstehende zwingende dienstliche Belange, die die gesetzliche Regelung als Beschränkung des Anspruches anführt, begegnet werden könnte, und dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auch eher in Bezug auf einen beantragten Erholungsurlaub innerhalb einer kurzzeitigen Vollzeitbeschäftigung zu sehen sein könnte. Dies bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit indes ebenso wenig einer Klärung wie die Frage, ob nach dem auch das öffentliche Recht durchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben, der insbesondere im Beamtenrecht - auch dem Besoldungsrecht - Anwendung findet, der Anspruch des Beamten auf Vollzeitbesoldung in Zeiten sehr kurzer Vollzeitbeschäftigung als verwirkt anzusehen ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 1/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 10.05 vom 11.05.2006

Rechtsgebiete:GG, II. WoBauG
Schlagworte:Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin), Auslegung von Verwaltungsakten durch Revisionsgericht, Aufwendungshilfen im sozialen Wohnungsbau (Berlin), Eigentumsschutz, kein - für Option auf Subventionierung, Haushaltsmittel, Sperrung von -, Subventionierung, Einstellung von -, sozialer Wohnungsbau, Förderung von -, Stichtag, Festlegung von - in Verwaltungsvorschrift, Verwaltungsakt, Auslegung durch Revisionsgericht, Vertrauensschutz, kein - in Fortbestand von Subvention, Verwaltungsvorschriften, Grundlage für Subventionierung
Stichwort:kein
Leitsatz:1. Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <223>). Ein Subventionsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt werden (im Anschluss an BVerwG, a.a.O. S. 227); gerade auch im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung kann der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 <91 f.> m.w.N.).

2. Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, ist dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 <80> m.w.N.).

3. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 - BVerfGE 75, 78 <106>). Hierbei steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit zu, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 a.a.O. S. 89 zu gesetzlich festgelegten Stichtagen sowie Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 <285>).

4. Wenn eine Subventionierung Ermessenssache ist, entsprechende Haushaltsmittel aber nicht (mehr) zur Verfügung stehen, darf sie selbst dann zu einem im Übrigen sachgerecht gewählten Stichtag eingestellt werden, wenn davon bereits anhängige, nach bisheriger Subventionspraxis begründete Subventionsanträge betroffen sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 10.05


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