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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 5/00 vom 06.02.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BlmSchG, BauGB, LSA-BauO, BNatSchG, EUR79/409/EWG
Schlagworte:Klageänderung, Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Streitgegenstand, gleicher, Prozessstoff, gleicher, Sachdienlichkeit, Putenmastanlage, Gemeinde, Einvernehmen, Recht, eigenes, Planungshoheit, Privilegierung, Belange, öffentliche, Erschließung, Umwelteinwirkung, schädliche, Gesundheit, Gebietscharakter, Keime, Vogelschutz, Schutzgebiet, festgesetztes, Schutzgebiet, faktisches, Fernwirkung, Eingriff, naturschutzrechtlicher, Brutplatz, Storch, Biber, Kranich, Verunstaltung, Wasserwirtschaft
Stichwort:Keime
Leitsatz:1. Der Kläger kann auch dann, wenn der Gegner die Berufung führt, seinen Klageantrag einschränken oder auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen, wenn der Beklagte des Verfahrens wegen einer Rechtsänderung nicht mehr in die Erteilung der Baugenehmigung verurteilt werden kann.

2. Putenmastanlagen sind zwar nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, aber nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.

3. Die Erschließung für solche Vorhaben ist gesichert, wenn sie einen "außenbereichsmäßigen" Standard erreicht oder wenn der Kläger die notwendige Erschließung anbietet.

4. Das Recht der Gemeinde, eine Baugenehmigung anzufechten, geht über die eigentliche Planungskompetenz hinaus und umfasst den durch § 36 BauGB definierten Bereich.

5. Zur gutachterlichen Erhebung von schädlichen Umwelteinwirkungen und Gesundheitsgefährdungen.

Nach gegenwärtigen Erkenntnissen sind Keime aus der Stallluft nach einer Entfernung von 500 m nicht mehr nachweisbar. Zur Bedeutung des Gebietscharakters für kürzere Abstände.

6. Wohnnutzung ist nicht schutzwürdig, wenn sie nicht "legal" ist (nur 2 L 7/00).

7. Zur Bedeutung von "faktischen Vogelschutzgebieten" nach Europarecht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 5/00



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 370/02 vom 05.02.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BImSchG
Schlagworte:Änderung, Rechtsschutz vorläufiger, Sachlage, Rechtslage, Änderung, Rechtsauffassung - Gericht, Keime, Verbreitung, Erkenntnis wissenschaftliche, Nachbarschutz, Drittschutz, Putenmast
Stichwort:Keime
Leitsatz:1. Das Gericht kann seinen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch dann ändern, wenn es inzwischen zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist.

2. Nachbarschutz gegen Keime aus einer Putenmastanlage scheidet aus, wenn ihre Verbreitung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, indessen nicht verifiziert werden kann.

3. Zum Mindestabstand zwischen Putenmastanlage und Wohnbebauung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 370/02


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