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Kautionssystem England

Entscheidungen der Gerichte




EUGH – Urteil, C-28/89 vom 21.02.1991

Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 368/77/EWG
Schlagworte:EWG-Vertrag Art. 5 VO Nr. 729/70 Art. 8 1. Handlungen der Organe - Verordnungen - Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt - Kein Ermessen der Mitgliedstaaten - Nichtdurchführung - Rechtfertigung - Anwendungsschwierigkeiten - Unzulässigkeit 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Funktionieren der Interventionsmechanismen - Verpflichtung der nationalen Interventionsstellen zum Erwerb der angebotenen Erzeugnisse - Unwiderruflichkeit der Angebote - Rechtfertigung - Unzulässigkeit von Spekulationen 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Sorgfaltspflicht der Mitgliedstaaten bei der Wiedereinziehung nicht ordnungsgemäß ausgezahlter Beträge - Verstoß - Rechtfertigung mit der Dauer der Verfahren, die die Wirtschaftsteilnehmer eingeleitet haben, um sich einer Erstattung zu entziehen - Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 5, Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8) 4. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Kautionsregelung - Verfall der Kaution - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Kaution nicht für verfallen erklärt werden kann - Vorrang des Gemeinschaftsrechts
Stichwort:Kautionssystem England
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn mit einer Verordnung bestimmte Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, müssen die Mitgliedstaaten sie anwenden. Sie können sich dieser Verpflichtung nicht mit der Begründung entziehen, daß ein anderes Kontrollsystem wirksamer oder ebenso wirksam sei. Schwierigkeiten beim Vollzug einer Gemeinschaftsregelung berechtigen einen Mitgliedstaat nicht dazu, sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen.

2. Die Regeln für das Funktionieren der Interventionsmechanismen, die die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen mit sich bringen, weisen gegenüber den üblichen vertraglichen Mechanismen Besonderheiten auf. So sind die nationalen Interventionsstellen verpflichtet, die Erzeugnisse, die zur Intervention angeboten werden und die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen, zu kaufen und somit die Verkaufsangebote der Erzeuger anzunehmen. Dieser Unmöglichkeit, ein Angebot abzulehnen, entspricht, daß dieses Angebot immer dann unwiderruflich ist, wenn seine Rücknahme gegen den Interventionsmechanismus verstossen würde, insbesondere dadurch, daß sie zu Spekulationen eingesetzt würde, die nicht im Einklang mit den von der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Zielen stuenden.

3. Das System in Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70, der bezueglich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Ausdruck der in Artikel 5 EWG-Vertrag verankerten allgemeinen Sorgfaltspflicht ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten, schnell zu handeln, um die unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften ausgezahlten Beträge wieder einzuziehen. Die nationalen Behörden können ihre Verletzung dieser Verpflichtung nicht mit dem Hinweis auf die Dauer der Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren rechtfertigen, die ein Wirtschaftsteilnehmer eingeleitet hat, um sich einer gegen ihn gerichteten Erstattungsforderung zu entziehen.

4. Sehen die Gemeinschaftsvorschriften betreffend eine Kautionsregelung im Rahmen einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation den Verfall der von einem Wirtschaftsteilnehmer gestellten Kaution vor, falls dieser seine Pflichten verletzt, kann eine nationale Rechtsvorschrift nicht angewendet werden, nach der die Kaution nicht für verfallen erklärt werden kann und die dadurch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verhindert und Spekulationen ermöglicht, die durch das Gemeinschaftsrecht unterbunden werden sollen.
Volltext: EUGH - Urteil, C-28/89



EUGH – Urteil, 119/86 vom 20.10.1987

Rechtsgebiete:EG, EWG, Beitrittsakte
Schlagworte:1. BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN GEMEINSCHAFTEN - SPANIEN - LANDWIRTSCHAFT - ÜBERGANGSMASSNAHMEN - ERGÄNZENDER HANDELSMECHANISMUS - LIZENZ - UND KAUTIONSSYSTEM - ABWEICHUNG VOM NORMALEN SYSTEM DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS - RECHTMÄSSIGKEIT ( BEITRITTSAKTE VON 1985, ARTIKEL 81, 83 UND 85, VERORDNUNG NR. 569/86 DES RATES, VERORDNUNGEN NRN. 574/86, 624/86, 641/86, 643/86 UND 647/86 DER KOMMISSION ) 2. HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNG - TATSÄCHLICHER IRRTUM IN DER - SONST AUSREICHENDEN - BEGRÜNDUNG EINER VERORDNUNG - KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ERLASSENEN VERORDNUNG ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 190, VERORDNUNG NR. 569/86 DES RATES )
Stichwort:Kautionssystem England
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS SYSTEM, DAS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 569/86 EINGEFÜHRT WORDEN IST, DIE DIE GRUNDREGELN ZUR DURCHFÜHRUNG DES IN DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT SPANIENS ENTHALTENEN ERGÄNZENDEN HANDELSMECHANISMUS FESTLEGT, DER DIE EINFUHR BESTIMMTER SPANISCHER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE IN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VON DER ERTEILUNG EINER LIZENZ MIT STELLUNG EINER KAUTION ABHÄNGIG MACHT, IST BESTANDTEIL DER ÜBERGANGSMASSNAHMEN, DIE IN DER BEITRITTSAKTE VORGESEHEN SIND UND EINE ABWEICHUNG VON DEN NORMALERWEISE AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ANWENDBAREN VORSCHRIFTEN DARSTELLEN. DIESES SYSTEM KÖNNTE ALSO IM GRUNDSATZ NICHT DESHALB BEANSTANDET WERDEN, WEIL ES MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS UND DER BEITRITTSAKTE ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UNVEREINBAR SEI.

WEDER DIE VERORDNUNG NR. 569/86 NOCH DIE VERORDNUNGEN ZUR FESTLEGUNG DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESER VERORDNUNG VERLETZEN DIE "STAND-STILL"-REGEL DES EWG-VERTRAGS ODER DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT, DER

VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ODER DER GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ; DIE IN IHNEN VORGESEHENEN MASSNAHMEN WERDEN VON DEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DER BEITRITTSAKTE GEDECKT.

2. DER FORMFEHLER EINER VERORDNUNG, DER DARIN BESTEHT, DASS EINE IHRER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN EINEN TATSÄCHLICHEN IRRTUM ENTHÄLT, KANN NICHT ZUR NICHTIGERKLÄRUNG DIESER VERORDNUNG FÜHREN, WENN IHRE ÜBRIGEN ERWAEGUNGEN BEREITS FÜR SICH GENOMMEN EINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG FÜR DEN ERLASS DER IN IHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTHALTEN.
Volltext: EUGH - Urteil, 119/86

EUGH – Urteil, 185/85 vom 01.07.1986

Rechtsgebiete:EGKS-Vertrag, Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS
Schlagworte:HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - BEDEUTUNG - EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN - EINFACHE VERWEISUNG AUF DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN - UNZULÄNGLICHKEIT - FESTSTELLUNG VON AMTS WEGEN ( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 15 )
Stichwort:Kautionssystem England
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE BEGRÜNDUNG EINER BESCHWERENDEN ENTSCHEIDUNG MUSS DEM GERICHTSHOF DIE RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE ERMÖGLICHEN UND DIE ANGABEN ENTHALTEN , DIE DER BETROFFENE FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE BENÖTIGT , OB DIE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET IST ODER NICHT. DAS BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS IST NACH DEN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLS , INSBESONDERE NACH DEM INHALT DES RECHTSAKTS , DER ART DER ANGEFÜHRTEN GRÜNDE UND NACH DEM INTERESSE ZU BEURTEILEN , DAS DER ADRESSAT AN ERLÄUTERUNGEN HABEN KANN.

AUFGRUND VON ARTIKEL 15 EGKS-VERTRAG IST VON AMTS WEGEN FESTZUSTELLEN , DASS DIESES ERFORDERNIS NICHT ERFÜLLT IST , WENN DIE BE GRÜNDUNGSERWAEGUNGEN EINER EINZELFALLENTSCHEIDUNG SICH AUF DIE FESTSTELLUNG BESCHRÄNKEN , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DER FÜR EINSCHLAEGIG ANGESEHENEN VORSCHRIFTEN ERFÜLLT SEIEN , JEDOCH NICHT ERKENNEN LASSEN , WIE DIE KOMMISSION ZU DIESEM ERGEBNIS GELANGT IST , UND FOLGLICH NICHTS ENTHALTEN , WAS DIESE AUSSAGE TATSÄCHLICH ODER RECHTLICH UNTERMAUERN KÖNNTE. EIN SOLCHES VORGEHEN , DAS EINER EINFACHEN VERWEISUNG AUF DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN GLEICHKOMMT , ERMÖGLICHT WEDER DEM ADRESSATEN , SEINE VERTEIDIGUNG AUFZUBAUEN , NOCH DEM GERICHTSHOF , IN VOLLEM UMFANG DIE IHM VOM EWG-VERTRAG ÜBERTRAGENE RICHTERLICHE KONTROLLE AUSZUÜBEN.
Volltext: EUGH - Urteil, 185/85

EUGH – Urteil, 240-78 vom 21.06.1979

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1889/76/EWG, Verordnung Nr. 2763/75/EWG
Schlagworte:1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORDNUNGEN - SCHWEINEFLEISCH - MITGLIEDSTAATEN - DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN - BEZEICHNUNG DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN - VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN UNTER MEHREREN STELLEN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN ( VERORDNUNGEN NR. 2759/75 UND 2763/75 DES RATES, VERORDNUNG NR. 1889/76 DER KOMMISSION ) 2. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORDNUNGEN - SCHWEINEFLEISCH - BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE EINLAGERUNG - ERWERB DES BEIHILFEANSPRUCHS - VERSPÄTETE EINSENDUNG DER NACHWEISE - KEINE AUSWIRKUNG ( VERORDNUNG NR. 1889/76 DER KOMMISSION , ART. 3 ABS. 2 BUCHSTABE A UND ART. 6 ABS. 2 ) 3. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORDNUNGEN - SCHWEINEFLEISCH - BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE EINLAGERUNG - KAUTIONSSYSTEM - VORAUSSETZUNGEN DER RECHTMÄSSIGKEIT - VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT - VERFALL DER KAUTION NACH DEM MASSE DER NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGES ( VERORDNUNG NR. 2763/75 DES RATES , ART. 4 ABS. 2 BUCHSTABE B, VERORDNUNG NR. 1889/76 DER KOMMISSION , ART. 5 ABS. 2 )
Stichwort:Kautionssystem England
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ES IST SACHE JEDES MITGLIEDSTAATES , DIE STELLEN ZU BEZEICHNEN , DIE IN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER IN DER VERORDNUNG NR. 2759/75 DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH , DER VERORDNUNG NR. 2763/75 DES RATES ÜBE DIE ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG AUF DEM SEKTOR SCHWEINEFLEISCH UND DER VERORDNUNG NR. 1889/76 DER KOMMISSION ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESER BEIHILFEN VORGESEHENEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN ZUSTÄNDIG SIND. DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIE AUFGABE , DIE VERSCHIEDENEN ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , AUF MEHRERE INNERSTAATLICHE STELLEN AUFTEILEN. IN DIESEM LETZTEREN FALLE HABEN DIESE INNERSTAATLICHEN STELLEN ALLERDINGS DARAUF ZU ACHTEN , DASS SIE DIE KOORDINIERUNG DER VON IHNEN ERGRIFFENEN MASSNAHMEN IN GEEIGNETER WEISE SICHERSTELLEN , DAMIT DAS GUTE FUNKTIONIEREN DER MARKTORGANISATION NICHT GEFÄHRDET WIRD.

2. DIE VERSPÄTETE EINSENDUNG DER NACHWEISE ÜBER DIE EINLAGERUNG AN DIE ZUSTÄNDIGE INTERVENTIONSSTELLE STEHT DEM ERWERB DES BEIHILFEANSPRUCHS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1889/76 NICHT IM WEGE , WENN DIE IN ARTIKEL 3 ABS. 2 BUCHSTABE A DIESER VERORDNUNG GENANNTEN VERPFLICHTUNGEN VOLLSTÄNDIG ERFÜLLT SIND.

3. ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1889/76 VERSTÖSST WEGEN SEINER AUTOMATIK INSOFERN GEGEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT , ALS ER ES NICHT ZULÄSST , DIE VON IHM VORGESEHENE SANKTION DEM AUSMASS DER NICHTERFÜLLUNG DER VERTRAGSPFLICHTEN ODER DER SCHWERE DES VERSTOSSES GEGEN DIESE PFLICHTEN ANZUPASSEN.

DESHALB BLEIBT ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 2763/75 DES RATES UNGEACHTET DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 VERORDNUNG NR. 1889/76 DER KOMMISSION ENTHALTENEN PRÄZISIERUNGEN ANWENDBAR IN DEM SINNE , DASS DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DIE KAUTION JE NACH DER SCHWERE DER VERTRAGSVERLETZUNG FÜR GANZ ODER FÜR TEILWEISE VERFALLEN ERKLÄREN KANN.
Volltext: EUGH - Urteil, 240-78


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