Zum Kausalzusammenhang bei der Befristung zur Vertretung, wenn sich die Aufgabeninhalte geändert und die Vertretungskraft im Wege des Zeitaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe als die Stammkraft aufgerückt ist (öffentl. Dienst).
Jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte die Wahl hat, ob er die dienstliche Tätigkeit in einem vom Dienstherrn hierfür vorgehaltenen Dienstzimmer oder andernorts (etwa im häuslichen Arbeitszimmer) ausüben will, kommt Dienstunfallschutz nur dann in Betracht, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat. Dabei ist maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört.
Das für den Dienstunfallbegriff konstitutive Merkmal "in Ausübung des Dienstes" i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist in aller Regel erfüllt, wenn der Beamte während der Dienstzeit in dem Dienstgebäude, in dem er Dienst zu leisten hat, zu Schaden kommt.
1. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs gefordert wird.
2. Die Ursächlichkeit des Kontruktions- und Fabrikationsfehlers einer Fahrradtretkurbel bei einem Unfall mit dem Fahrrad kann nicht angenommen werden, wenn das Fahrrad für die Unfallfolgen nach dem Unfall noch genutzt wird.
1. Stützt sich die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen Einwirkungen und Erkrankung bei einer Berufskrankheit auf medizinische Erfahrungssätze (hier: "belastungskonformes Schadensbild" bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule), so ist darzulegen, dass diese dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
2. Dem aktuellen Erkenntnisstand entsprechen solche Erfahrungssätze, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht.
Überprüft ein Beamter den Ladezustand seiner Dienstwaffe im geschlossenen Raum außerhalb der Ladeecke, so handelt er in der Regel zumindest dann grob fahrlässig, wenn begründete Zweifel (hier: Auswurf einer Patrone) an dem ungeladenen Zustand der Waffe bestehen.
Ist die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um einem Beamten außerhalb der Diensträume begangene Pflichtverletzungen nachzuweisen, so kann der Dienstherr grundsätzlich den Ersatz der ihm dadurch entstandenen Kosten vom Beamten verlangen.
Der nicht-deutsche Ehegatte eines Aussiedlers konnte auch dann im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme finden, wenn die Ehe erst nach Verlassen der gemeinsamen Heimat, aber noch vor der Aufnahme in Deutschland im Zustand der Vertreibung des volksdeutschen Ehegatten in einem anderen Staat geschlossen wurde (Abgrenzung zum Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 3 BVFG).