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Kausalverlauf

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Beschluss, 5 StR 394/08 vom 09.06.2009

1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB.

2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 4 Bf 213/07 vom 04.06.2009

1. § 21 Satz 1 Nr. 2 HmbPolDVG erweist sich als verfassungswidrig, soweit in der ersten Alternative Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl ermöglicht und soweit von der zweiten Alternative Eingriffe zur Gefahrenvorsorge und zur Gefahrerforschung erfasst werden.

2. Die Regelung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie die Polizei nur ermächtigt, personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln, soweit dies zur Abwehr von Gefahren (jedenfalls) für Leib, Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erforderlich ist.

3. Hiernach ist es rechtswidrig, nach Personen mit deren Fotos öffentlich zu fahnden, um zu erforschen, ob eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen besteht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 A 7.06 vom 11.02.2009

1. Erhält ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten aufgrund des Ergebnisses eines Leistungsvergleichs übertragen, macht dies einen weiteren Leistungsvergleich nicht entbehrlich, wenn zwischen der Übertragung des Förderdienstpostens und der Beförderung längere Zeit verstrichen ist.

2. Vor der Beförderung des Beamten muss der Dienstherr weitere Beförderungsbewerber rechtzeitig über seine Beförderungsabsicht in Kenntnis setzen.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-24 U 157/07 vom 18.09.2008

1. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges hat der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt die in Betracht kommende Begrenzung des Anspruchs vorzutragen, auch wenn das Gericht dies ohnehin auf Grund des Klageabweisungsantrags des Rechtsanwalts zu erwägen hat.

2. Ein etwaiger Fehler des Gerichts des Vorprozesses entlastet den Rechtsanwalt nur, wenn dieser Fehler aus der gerichtlichen Entscheidung ersichtlich ist (Anschluss an BGHZ 174, 205).

BAG – Urteil, 3 AZR 1063/06 vom 19.08.2008

1. Unter "Regelzeit" iSd. § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die im Hochschulrecht festgelegte Regelstudienzeit, und nicht die durchschnittliche Studienzeit zu verstehen.

2. Eine Überschreitung der Regelzeit ist nur dann zulässig, wenn sie ihren Grund in der Gestaltung und Organisation der Prüfungsanforderungen oder des -verfahrens hat oder aus einem anderen besonderen Grunde zulässig ist.

BSG – Urteil, B 8/9b AY 1/07 R vom 17.06.2008

1. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, die höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (AnalogLeistungen) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einem 36-bzw 48-monatigen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ausschließt, setzt ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls voraus; hierfür genügt nicht schon die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Duldung, wenn es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen (Aufgabe von BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr 1).

2. Die Vorbezugszeit kann ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden; die mit Wirkung vom 28.8.2008 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate erfasst auch Leistungsberechtigte, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeit von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen bezogen haben.

3. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 19.07 vom 20.12.2007

Zur Verantwortlichkeit eines Bezirksstadtrats für Schäden der öffentlichen Hand durch unterlassene Erbbauzinserhöhungen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 A 1.06 vom 27.06.2007

1. Über die Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesnachrichtendienst entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz.

2. Wahlwerbung der Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten unterliegt neben den Verboten strafbarer Ehrverletzung und sittenwidriger Wahlbeeinflussung sowie der nachhaltigen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs auch dem dienstrechtlichen achtungs- und vertrauenswahrenden Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot; dessen Reichweite wird seinerseits durch den weitgesteckten Rahmen der gesetzlichen Aufgabenstellung und das Prinzip der demokratischen Persönlichkeitswahl eingeschränkt.

LAG-KOELN – Urteil, 14 Sa 1391/06 vom 11.06.2007

1. Liegen im Zeitpunkt des Ausspruchs einer Kündigung wegen langdauernder psychischer Erkrankung Umstände dafür vor, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumindest als möglich erscheint, ist eine sichere negative Prognose nicht gegeben.

2. Solche Umstände können sich auch daraus ergeben, dass ein vom Arbeitgeber eingeschalteter medizinischer Gutachter empfiehlt, zur Klärung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit eine praktische Arbeitsbelastungserprobung durchzuführen.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-24 U 133/06 vom 22.02.2007

1. Der Anwaltsdienstvertrag mit dem scheidungswilligen Ehegatten entfaltet keine Schutzwirkung für dessen künftigen Ehegatten.

2. Der Rechtsanwalt kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er das Ehescheidungsverfahren so zögernd betreibt, dass dem scheidungswilligen Ehegatten, der alsbald eine neue Ehe eingehen will, daraus resultierende steuerliche Vorteile entgehen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 4 U 192/05 vom 30.01.2007

Die Angabe eines prospektierten Mietpoolergebnisses in einem persönlichen Berechnungsbeispiel, das der Vermittler im Rahmen der Beratung zum Ankauf einer vermieteten Eigentumswohnung erstellt, kann zu einer Haftung der finanzierenden Bausparkasse und der mit ihr zusammenwirkenden Bank aus eigenem Verschulden bei Vertragsschluss aufgrund eines Wissensvorsprungs führen, wenn die Angabe objektiv grob falsch ist und im Rahmen des institutionalisierten Zusammenwirkens die Bausparkasse bzw. Bank sich die arglistige Täuschung des Vermittlers zurechnen lassen muss. Nachfolgend BGH, Aktenzeichen: XI ZR 135/07.

OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 1 U 24/06 vom 18.01.2007

1. Eine konservative Therapie, die gegenüber der operativen Behandlungsalternative erhebliche Nachteile und Risiken aufweist, bedarf für die Rechtmäßigkeit ihrer Durchführung der Einwilligung durch die zuvor entsprechend aufzuklärende Patientin (im Anschluss an BGH NJW 2005, 1718).

2. Es stellt einen haftungsbegründenden Aufklärungsmangel (Mangel der Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung) dar, wenn der Arzt die Patientin, die einen schweren Mehrfachtrümmerbruch des Oberarms erlitten hat, nicht über die Möglichkeit der zeitnahen operativen Therapie (Endoprothese) informiert und stattdessen eine riskante und wenig Erfolg versprechende konservative Therapie durchführt, ohne die Patientin zuvor über deren erhebliche Nachteile und Risiken aufzuklären.

3. Für einen solchen Aufklärungsfehler hat auch ein Chefarzt, der persönlich nicht bei der Erstaufnahme der Patientin mitgewirkt hat, aufgrund Organisationsverschuldens einzustehen, wenn er keine organisatorische Vorsorge dafür getroffen hat, dass in solchen Fällen eine das Selbstbestimmungsrecht der Patientin wahrende Aufklärung tatsächlich erfolgt. greift er später in das Behandlungsgeschehen ein, hat er sich wenigstens über die Durchführung der Aufklärung zu erkundigen und bei deren Fehlen diese nachzuholen bzw. nachholen zu lassen.

4. Hat der Arzt eine ohne Vornahme der erforderlichen Selbstbestimmungaufklärung des Patienten eine riskantere und erheblich weniger Erfolg versprechende konservative Behandlungsmethode gewählt, deren Risiken sich dann verwirklicht haben, so betrifft die Frage, ob eine operative Behandlung im konkreten Fall zu einem besseren Ergebnis geführt hätte oder nicht, nicht die Kausalität der tatsächlich durchgeführten konservativen Behandlung für den eingetretenen Schaden, sondern den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens, für den der Arzt die Beweislast trägt (im Anschluss an BGH NJW 2005, 1718, 1719).

5. Der einem Schädiger obliegende Beweis dafür, dass auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten derselbe Schaden eingetreten wäre, ist jedenfalls misslungen, wenn - sachverständig beraten - festzustellen ist, dass im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens der Schaden mit einer Wahrscheinlichkeit von 10% vollständig ausgeblieben wäre.

OLG-CELLE – Urteil, 16 U 160/06 vom 16.01.2007

1. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 beginnt bei einem Güteverfahren i. S. v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bereits mit der Feststellung der Gütestelle vom Scheitern des Verfahrens, sondern erst dann, wenn die Partei davon unterrichtet wird (vgl. BGHZ 134, 387, 390 f.).

2. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ist dahin zu verstehen, dass die kurze Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB erst mit der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) des Gläubigers von seinen Ansprüchen anläuft (ebenso inzwischen BGH XI ZR 44/06 vom 23. Januar 2007).

3. Handelt es sich bei wertender Betrachtungsweise um einen einheitlichen Lebenssachverhalt (hier: Beratung(en) zum Kauf einer Eigentumswohnung) und werden mehrere (hier: 25) Beratungsfehler gerügt, so beginnt die Verjährungsfrist nicht erst mit der Kenntnis vom letzten Beratungsfehler, sondern bereits dann, wenn so viele Beratungsmängel bekannt sind, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung die Erhebung einer Klage zumutbar erscheint.

4. Sowohl eine unklare Sach- als auch eine schwierige und ungeklärte Rechtslage können die Erhebung einer Klage als unzumutbar erscheinen lassen.

5. Sofern - auch im Güteverfahren - Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie nur durch eine email mit qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 11741/05).

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 735/05 vom 07.12.2006

1. Die rein subjektive Einschätzung des Arbeitgebers hinsichtlich der weiteren gesundheitlichen Entwicklung eines Arbeitnehmers reicht nicht aus, die für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose zu begründen. Für die Richtigkeit der vom Arbeitgeber angestellten Prognose müssen auch ausreichende objektive Gesichtspunkte nach fachlichem Erkenntnisstand sprechen. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber die Ergebnisse einer ihm bekannten, unmittelbar bevorstehenden medizinischen Untersuchung abwarten, die näheren Aufschluss über die Art der Erkrankung und die Heilungschancen verspricht, ehe er die Kündigung ausspricht.

2. Auskünfte des Arbeitnehmers selbst versprechen für sich genommen in der Regel keinen gesicherten Erkenntnisstand über die künftige gesundheitliche Entwicklung. Sie sind somit in der Regel keine tragfähige Grundlage für eine negative Gesundheitsprognose.

3. Eine Kündigungsschutzklage ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt hat, es liege eine erhebliche gesundheitliche Vorschädigung vor, und wenn er den Anlass einer Erkrankung dem Arbeitgeber falsch geschildert hat (Verstauchung des Handgelenks statt Arbeitsunfall auf einer Baustelle), weil der Arbeitgeber sich zuvor über die "vielen Arbeitsunfälle" bei seinen Arbeitnehmern beklagt hatte, mit der Folge, dass der Arbeitgeber - auch - aufgrund dieser Mitteilungen von einer negativen Gesundheitsprognose ausging.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 671/06 vom 13.11.2006

Eine Beschäftigungsmöglichkeit, die erst mehrere Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist oder gar erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht entsteht, kann einen Wiedereinstellungsanspruch nicht begründen (BAG - 7 AZR 904/98).

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-24 U 33/06 vom 17.10.2006

1. Die bloße Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Schwerbehinderung gemäß den o.a. Vorschriften löst einen kündigungsrechtlichen Suspensiveffekt nicht aus.

2. Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist nur die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung tatsächlich schwerbehinderten (oder ihm gleichstellten) Menschen nichtig.

LAG-KOELN – Urteil, 8 Sa 1660/05 vom 26.07.2006

1. Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH die ihm nach § 64 Abs. 1 GmbHG obliegende Pflicht, innerhalb von spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, kann der Gläubiger der GmbH den ihm kausal durch die Verzögerung der Antragstellerin entstandenen Schaden vom Geschäftsführer ersetzt verlangen, da die genannte Norm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Dieser Schadensersatzanspruch beschränkt sich grundsätzlich auf den sogenannten Quotenschaden, der sich bei einem Vergleich der Befriedensquote bei rechtzeitiger Antragstellung und der verspäteten ergibt.

2. Weitergehend haben allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 09.06.1994 - II ZR 292/91 - (BB 1994, 1657) die so genannten Neu-Gläubiger, die ihre Forderung gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Insolvenzantrag hätten gestellt werden müssen, gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer einen Anspruch auf Ausgleich des vollen - nicht durch den Quotenschaden "begrenzten" - Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind. Zu ersetzen ist in diesem Fall das sogenannte negative Interesse also der Vertrauens- nicht aber der Erfüllungsschaden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

3. Neugläubiger im Sinne von vorstehend 2. sind auch Arbeitnehmer mit ihren Ansprüchen auf das geschuldete Arbeitsentgelt für die Zeit nach dem Zeitpunkt zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte gestellt werden müssen.

4. Zwar ist denkbar, dass der zu ersetzende Vertrauensschaden in gleicher Höhe entsteht, wie der ausgefallene Vergütungsanspruch. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Arbeitnehmer bei Kenntnis der Insolvenzreife nicht nur das Arbeitsverhältnis mit der insolventen Gemeinschuldnerin nicht weitergeführt hätte, sondern darüber hinaus, dass er für den gleichen Zeitraum für den er mit seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt ausgefallen ist, ein anderes Arbeitsverhältnis begründet und in diesem einen Lohnanspruch in mindest gleicher Höhe erworben hätte.

5. Eine Lebenserfahrung dahingehend, dass jeder Arbeitnehmer sofort einen anderen Arbeitgeber findet und dort Vergütung in mindest gleicher Höhe erhält, gibt es nicht. Eine Erleichterung der Darlegung aufgrund entsprechender Vermutung ist daher nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 241/02 - DB 2003, 2117).

BSG – Urteil, B 2 U 20/04 R vom 27.06.2006

1. Rechtstatsachen, die für die Auslegung, dh für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm benötigt werden, unterliegen nicht der in § 163 SGG angeordneten Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen (teilweise Aufgabe von BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 13/02 R = SozR 3-2200 § 551 Nr 16; BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr 1).

2. Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine bestimmte Berufskrankheit zu verursachen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten.

OLG-DRESDEN – Urteil, 2 U 1947/05 vom 27.06.2006

1. Die Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers ist allein zur Begründung einer gesellschaftsrechtlichen und deliktischen Verantwortlichkeit desjenigen entwickelt worden, der sich nach innen und außen wie ein Geschäftsführer geriert. Sie dient aber nicht dazu, die organschaftlich bestellten Personen aus ihrer haftungsrechtlichen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft zu entlasten.

2. Im Bereich geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen besteht ein weiter haftungsfreier Handlungsspielraum des Geschäftsführers, ohne den unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Gleichwohl verlangt sorgfaltspflichtgemäßes Verhalten eine - gemessen an der Bedeutung des Geschäfts für die Gesellschaft - sorgfältige Vorbereitung der betreffenden Entscheidung, wozu der Geschäftsführer alle Handlungsalternativen mit ihren Auswirkungen in seine Überlegungen einbeziehen muss. Dabei bestehen Wechselwirkungen zwischen der Höhe und der Wahrscheinlichkeit eines etwaigen Schadenseintrittes einerseits und der gebotenen Gründlichkeit bei der Ausschöpfung und Bewertung der Erkenntnismöglichkeiten andererseits.

3. Die aus § 43 Abs. 2 GmbHG resultierende Haftung kann entfallen, falls der Geschäftsführer die Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund einer Weisung der Gesellschafterversammlung bzw. des Alleingesellschafters oder in deren Kenntnis und Einverständnis begangen hat.

4. Zu den Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder gehört, bei der Ausübung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers anzuwenden. Dies erstreckt sich auch auf nicht zustimmungsbedürftige Geschäfte, wenn der Geschäftsführer den Aufsichtsrat um Billigung eines beabsichtigten Rechtsgeschäfts ersucht und dieses Vorgehen vom Aufsichtsrat akzeptiert wird.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-24 U 141/05 vom 21.03.2006

Erteilt der Rechtsanwalt dem Arbeitgeber seines Mandanten im Zusammenhang mit einem Abfindungsvergleich nach betriebsbedingter Kündigung unrichtige Rechtsauskünfte, so kann er sich wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages schadensersatzpflichtig machen, wenn er dem Arbeitgeber zuvor schon bei der Vorbereitung der Kündigung behilflich war.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 1303/05 vom 21.12.2005

Zur Wirksamkeit einer auf "Vertretung" und auf "haushaltsrechliche Gründe" gestützten Befristungsvereinbarung (hier: Beschäftigung einer als Grundbuchführerin beim Amtsgericht eingesetzten Justizangestellten mit insgesamt 16 befristeten Arbeitsverträgen).

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 1594/03 vom 22.08.2005

Entscheidung zur Befristung eines Arbeitsvertrages, um einen Arbeitnehmer mit besonderen Bestandschutz nach dem TV Begleitmaßnahme Bundeswehr nach Fristablauf auf dem Arbeitsplatz des Klägers unterbringen zu können. Feststellung zur nachträglichen Änderung der Unterbringungsplanung nach Beweisaufnahme

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 226/05 vom 22.08.2005

Entscheidung zur Befristung eines Arbeitsvertrags, um einen Arbeitnehmer mit besondereM Bestandschutz nach dem TV Begleitmaßnahme Bundeswehr nach Fristablauf auf dem Arbeitsplatz des Klägers unterbringen zu können. Feststellung zur nachträglichen Änderung der Unterbringungsplanung nach Beweisaufnahme (im Anschluss an das Revisionsurteil des BAG vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04 - NZA 2005, 401).

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 37.04 vom 17.08.2005

Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.

Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 39.04 vom 17.08.2005

Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.

Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (wie Leitverfahren BVerwG 2 C 37.04).

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 36.04 vom 17.08.2005

Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.

Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 38.04 vom 17.08.2005

Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.

Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (wie Leitverfahren BVerwG 2 C 37.04).

BVERFG – Urteil, 1 BvR 668/04 vom 27.07.2005

1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.

2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.

3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 11 CS 05.478 vom 09.06.2005

1. Das Verbot, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, darf nicht ergehen, wenn der Betroffene weder eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem Erwerb einer solchen Berechtigung innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist.

2. Antragsänderungen sind in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80a und 123 VwGO nicht schlechthin ausgeschlossen. Der durch § 146 Abs. 4 VwGO erstrebte Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt gebietet es jedoch, auch bei einem Rechtsschutzbegehren nach §§ 80, 80a und 123 VwGO, das erstmals im Wege der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wird, die Einhaltung der sich aus § 146 Abs. 4 VwGO ergebenden Frist- und Begründungserfordernisse zu verlangen.

3. Wurden die Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis oder ein Verwaltungsakt, durch den eine Fahrerlaubnis mit nachträglichen Auflagen versehen wurde, für sofort vollziehbar erklärt, so ist die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörigen Führerschein abzuliefern oder vorzulegen, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes ebenfalls sofort vollziehbar.

BGH – Urteil, III ZR 353/04 vom 03.03.2005

Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegenden Notar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt.

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