Bei Anträgen auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung muss die Rehabilitierungsbehörde prüfen, ob die vom Antragsteller bezeichnete Maßnahme erfolgt ist und ob sie rechtsstaatswidrig ist. Jedenfalls bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit hat sie sich jedoch hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung und ihrer fortwirkenden Folgen auf eine bloße Schlüssigkeitsprüfung zu beschränken, während die endgültige Feststellung den Versorgungsämtern vorbehalten ist.
Bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit kommt eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung auch wegen eines Gesamtkomplexes von Maßnahmen des schlichten Verwaltungshandelns in Betracht.