In § 38 Nr. 3 BNatSchG wird keine Anwendungssperre für bestimmte naturschutzrechtliche Vorschriften normiert. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit eine Maßnahme des Naturschutzes die bestandsgeschützte Nutzung beeinträchtigen würde.
Wird eine Eisenbahnanlage wesentlich geändert, so steht § 38 Nr. 3 BNatSchG der Anordnung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen regelmäßig dann nicht entgegen, wenn damit Eingriffe in die Natur ausgeglichen werden sollen, die außerhalb eines Sicherheitsabstands von 6 m von der bisherigen äußeren Gleisachse vorgenommen werden. Ob die Eingriffsfläche allgemein für Bahnzwecke gewidmet ist, ist insoweit unerheblich.
Urteil des 11. Senats vom 22. November 2000 - BVerwG 11 A 4.00 -