Es stellt einen zur Minderung des Kaufpreises berechtigenden Sachmangel eines als Therapie- und Begleithund verkauften Hundes dar, wenn das Tier nach den vertraglichen Vereinbarungen des Parteien bestimmte Prüfungen absolviert haben soll, das Bestehen dieser Prüfungen aber von dem Verkäufer selbst bescheinigt worden ist, ohne dass er dazu (noch) die verbandsinterne Berechtigung besaß. Dies jedenfalls dann, wenn das Tier nach Gefahrübergang über lediglich rudimentäre Fähigkeiten eines Therapie- und Begleithundes verfügt.
Den Käufer eines von der DDR staatlich verwalteten Grundstücks traf ohne weiteres keine Verpflichtung, sich vor Vertragsabschluss danach zu erkundigen, ob der vom Rat des Kreises vorgegebene Kaufpreis ordnungsgemäß ermittelt worden war.