1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.
2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.
3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer --gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.
1. Entscheidet das FG über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen.
Ein Apotheker, der in zulässiger Weise Bonuspunkte an seine Kunden vergibt, handelt nicht deshalb berufswidrig, weil er gegen eine bestimmte Anzahl von Punkten seinen Kunden unter anderem die von diesen gezahlte Praxisgebühr erstattet.
Eine Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich vergleichsweise darauf verständigen, dass die Kündigung gegenstandslos ist.
Wird eine Klage auf Erteilung von Auskünften verbunden mit einem Antrag gem. § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung für den Fall der nicht fristgemäßen Erteilung der Auskunft, ist ein gleichzeitig für den Fall der fristgemäß erteilten Auskunft gestellter unbestimmter Antrag auf die Leistung, die sich aus der Auskunft ergibt, unzulässig.
1. Soweit eine übergeordnete Behörde eine nachgeordnete Stelle zum Erlass eines Ermessensverwaltungsakts anweist, muss der zur Weisungserteilung führende Entscheidungsfindungsprozess den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensausübung entsprechen.
2. Bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention und einzelnen Auflagenverstößen liegt es grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird.
1. Kann sich der Betroffene zu einem Antrag des Betreuers auf Festsetzung der Vergütung aus seinem Vermögen nicht äußern, ist ihm zur Wahrung seiner Rechte grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Es bleibt offen, ob hiervon abgesehen werden kann, wenn ein Interesse des Betroffenen hieran offensichtlich nicht besteht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 405).
2. Legt der Betreuer gegen die Festsetzung der Vergütung Beschwerde ein und bestellt das Landgericht dem zu einer Äußerung unfähigen, bereits in erster Instanz nicht beteiligten, Betreuten keinen Verfahrenspfleger, liegt in dessen mangelnder Vertretung ein absoluter Beschwerdegrund, der zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen kann.
Für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Das schließt aber, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt, nicht aus, dass der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulässt. In diesem Sinne kann die Entwicklung nach der Kündigung berücksichtigt werden.
Zur Frage, ob ein Verweisungsbeschluss auf Willkür beruht, wenn das Gericht eine Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer GmbH, auf die in den Bestellformularen ausdrücklich hingewiesen wurde und die auf der Rückseite abgedruckt waren, mit einer Vertragspartnerin, die als Mitinhaberin eines Jeansgeschäfts aufgetreten ist, als wirksam ansieht.
Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.
1. Die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ist ein persönliches Motiv, das die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit langjährigen Verlusten indiziert.
2. Stehen einem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung, die ihn in die Lage versetzen, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, so bringt dies regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich (Festhalten am Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).
1. Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/¤ festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.
2. Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft --beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen-- beendet wird.
1. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 v.H. der Anteile betroffen haben, erfüllen nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung.
2. Bei Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung sind Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschafterin der Personengesellschaft nicht zu berücksichtigen.
Mit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers entsteht weder in der Person des veräußernden Grundstückseigentümers noch in der Person des das betreffende Grundstück erwerbenden Bauantragstellers ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" mit Klärschlamm.
1. Ist die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit durch Tarifvertrag geregelt, können die Betriebsparteien die Ausbildungszeit nicht durch Betriebsvereinbarung verlängern. Eine solche Regelung ist wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.
2. Für volljährige Auszubildende kann die Summe der Berufsschulzeit und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer sein als die regelmäßige tarifliche Wochenausbildungszeit.
Ein abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren, wenn nach den Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss, solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen würde.
Für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.
Die Verweisung des Rechtsstreits durch die Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen desselben Gerichts bindet auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, wenn die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht bejaht wurde.
Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.
1. Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar sein. Beinhaltet die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen aber nicht nur diese Beratung, sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeiten bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu gelten.
2. Ein Autodidakt hat dabei außerdem Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau eines "Staatlich geprüften Betriebswirts" an einer Fachschule entsprechen. Genügen diese Kenntnisse in nur einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre nicht den Anforderungen, die in einer entsprechenden Abschlussprüfung verlangt werden, so ist dies unschädlich, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen in den anderen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre insgesamt eine entsprechende Abschlussprüfung bestehen würde.
1. Die für Berufsausbildungsverhältnisse geltenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§§ 3 ff. BBiG) finden auf ein Rechtsverhältnis auch dann Anwendung, wenn das Ziel der Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Einzelhandel zwar noch nicht erreicht ist, die Ausbildung danach aber nicht mehr fortgesetzt wird.
2. Dem Auszubildenden dürfen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Kosten auferlegt werden, die dem Auszubildenden bei der Ausbildung entstehen. Dazu gehören nicht Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der staatlichen Berufsschule des berufsschulpflichtigen Auszubildenden stehen. Veranlaßt der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der staatlichen Berufsschule und fallen deshalb Kosten an, hat der Ausbildende diese zu tragen. Eine Vereinbarung, nach der der Auszubildende diese Kosten zu erstatten hat, wird von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG erfaßt.
1. Der Verwalter muß bei größeren Instandsetzungsvorhaben regelmäßig Konkurrenzangebote einzuholen, selbst wenn ein nicht nur geringfügiger Folgeauftrag vergeben werden soll.
2. Zur Frage der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Wohnungseigentümer gegen ihren ehemaligen Verwalter, der umfangreiche Instandsetzungsarbeiten an einer größeren Wohnanlage nicht am Stück sondern sukzessiv an ein einziges Unternehmen vergab und dadurch Kostensteigerungen verursachte.
Eine Personengesellschaft ist für das Handelsregister eintragungsfähig, wenn der Gesellschaftszweck zu einem wesentlichen Teil auf die Entwicklung und den Vertrieb von Software gerichtet ist.
1. Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
2. Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel "erhellt" nicht rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (insoweit Aufgabe der Grundsätze der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1973 I R 204/70 (BFHE 108, 185, BStBl II 1973, 320).
1. Wird ein dem Umweltschutz dienendes Wirtschaftsgut nicht mindestens fünf Jahre lang in einem inländischen Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt, so sind bereits in Anspruch genommene erhöhte Absetzungen nach § 7d EStG rückwirkend zu versagen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 85/91, BFHE 172, 416, BStBl II 1994, 243).
2. Der Wegfall der zeitlichen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung wirkt auch bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ohne Einschränkung auf den Beginn des Begünstigungszeitraums zurück. Die rückwirkende Versagung der Vergünstigung hängt insbesondere nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige bei Aufstellung der jeweils maßgeblichen Bilanz den späteren Wegfall der Begünstigungsvoraussetzungen erkannt hat oder hätte erkennen können.
Der Antragsteller eines schiedsrichterlichen Verfahrens muß beweisen, dass der schriftliche Schiedsvertrag der Parteien die Voraussetzungen eines formfreien Handelsschiedsvertrags i.S. des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. erfüllt,
1. Soweit sich das Gehalt in der Gehaltsgruppe II des § 4 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Niedersachsen nach der Anzahl der Berufsjahre richtet, zählen nicht nur einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluß der Berufsausbildung, sondern auch Tätigkeitsjahre, die über eine einschlägige dreijährige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus geleistet werden.
2. Einschlägige Tätigkeiten sind alle als Beispiele in der Gehaltsgruppe II genannten Tätigkeiten.
Aktenzeichen: 10 AZR 41/00
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 21. März 2001
- 10 AZR 41/00 -
I. Arbeitsgericht
Osnabrück
- 2 Ca 471/98 -
Urteil vom 27. Januar 1999
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 3 Sa 405/99 -
Urteil vom 26. November 1999