1. Wird ein PKW aus dem Vorderwagen eines Fahrzeuges sowie aus dem Mittelteil und Heck eines zweiten Fahrzeuges zusammengebaut, so stellt keines der beiden zur Herstellung des neuen PKW verwendeten Fahrzeuge die Nebensache des anderen i. S. d. § 947 Abs. 2 BGB dar.
2. Zur Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen.
Werden Verkäufe von Personkraftwagen durch einen niederländischen Vertragshändler an deutsche Endverbraucher als Re-Importe über eine deutsche Kfz-Handlung als Agentin des Käufers derart abgewickelt, dass der Vertragshändler Fahrzeug und Papiere gegen (nicht bankbestätigte) Schecks der Agentin in Höhe des um die Provision der Agentin geminderten Kaufpreises herausgibt, und dann die Auslieferung an den Käufer durch die Agentin gegen Zahlung des Kaufpreises an die Agentin erfolgt, ohne dass der Käufer bis dahin über eine Rechnung oder Kontonummer der Vertragshändlerin verfügt, ist die Agentin als Zahlstelle des Vertragshändlers anzusehen mit der Folge, dass der Vertragshändler das Insolvenzrisiko der Agentin (Nichteinlösung des Schecks) trägt.