Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind "Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)" von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Der Klammerzusatz bedeutet, daß allein die Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit zu dem Anrechnungsausschluß führt. Darauf, in welcher Form die Verpflichtung erfolgte, kommt es nicht an. Auch eine Verpflichtung "durch Handschlag" reichte aus. Die Verpflichtung muß jedoch bewußt und gewollt erfolgt sein. Insoweit gilt das gleiche wie für die nach der Tarifnorm ebenfalls anrechnungsschädliche Tätigkeit für das MfS (vgl. dazu das heutige Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 360/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Aktenzeichen: 6 AZR 300/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998
- 6 AZR 300/96 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 24. Januar 1995
- 86 Ca 29197/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 07. November 1995
- 12 Sa 68/95 -
1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen.
a) In objektiver Hinsicht genügt jede Tätigkeit für das MfS. Auf Art und Umfang derselben kommt es nicht an (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost).
b) In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, daß der Angestellte bewußt und gewollt tätig geworden ist, mag die Tätigkeit (z.B. Erteilung einer Auskunft) aus der Sicht des Angestellten auch für das MfS unbedeutend gewesen sein. Darauf, daß der Angestellte die Absicht hatte, das MfS in seiner Arbeit zu unterstützen, kommt es nicht an.
2. Beruft sich der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber für den Zeitpunkt, bis zu dem die Tätigkeit dauerte, auf das Datum eines in der Gauck-Akte enthaltenen Abschlußberichts des MfS, aus dem sich ergibt, daß die Erfassung des Angestellten als MfS-Mitarbeiter an diesem Tag endete, ist der Angestellte dafür, daß seine Tätigkeit für das MfS bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hatte, darlegungs- und beweispflichtig.
3. Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O, wonach Zeiten einer Tätigkeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind, die vor einer Tätigkeit zurückgelegt wurden, die nach Nr. 1 Buchst. a nicht berücksichtigungsfähig ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Hinweise des Senats:
Hinsichtlich des Leitsatzes 3. wird auf das Urteil des Senats vom 30. Mai 1996 (- 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, zu II 3 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) hingewiesen.
Aktenzeichen: 6 AZR 360/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998
- 6 AZR 360/96 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
Urteil vom 23. August 1995
- 11 Ca 4491/95 -
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 12. März 1996
- 7 Sa 1059/95 -
Eine Verpflichtung zu informeller Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit ist im Zweifel als in dem Zeitpunkt beendet anzusehen, in dem der Anlaß wegfiel, aus dem sie erklärt worden war. Behauptet der Arbeitgeber, die Verpflichtung habe nach diesem Zeitpunkt fortbestanden, oder sie habe sich auf weitere Gegenstände erstreckt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig.
Hinweise des Senats:
Hinsichtlich der Voraussetzungen einer "Tätigkeit für das MfS" vgl. heutiges Urteil des Senats in der Sache 6 AZR 360/96, hinsichtlich der Voraussetzungen einer der Tätigkeit gleichstehenden "Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit" vgl. heutiges Urteil des Senats in der Sache 6 AZR 300/96 (beide zur Veröffentlichung bestimmt).
Aktenzeichen: 6 AZR 507/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998
- 6 AZR 507/96 -
I. Arbeitsgericht
Potsdam
Urteil vom 11. Oktober 1995
- 4 Ca 1284/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
Urteil vom 11. Juni 1996
- 8 Sa 751/95 -
Schließt eine Kaufhauskette in ihren Verkaufsstätten ihre technischen Kundendienstabteilungen und läßt sie die Kundendienste zentral von einem Fremdunternehmen ausführen, das weder Arbeitsmittel noch Personal übernimmt, liegt ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB nicht vor.
Aktenzeichen: 8 AZR 243/95
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 22. Januar 1998
- 8 AZR 243/95 -
I. Arbeitsgericht
Flensburg
Urteil vom 16. März 1994
- 1 Ca 291/93 -
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
Urteil vom 10. Februar 1995
- 6 Sa 236/94 -
1. Ausländische Staaten unterliegen in Bestandsschutzstreitigkeiten mit an ihren diplomatischen Vertretungen in Deutschland nach privatem Recht (Arbeitsrecht) beschäftigten Ortskräften, die keine hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen haben, der deutschen Gerichtsbarkeit.
2. Eine nach deutschem Recht zu beurteilende Kündigung zum Zweck der Befristung eines bisher unbefristeten Arbeitsvertrages ist nicht allein deshalb sozial gerechtfertigt, weil das ausländische Haushaltsrecht des Arbeitgebers nur noch Stellen für eine befristete Beschäftigung vorsieht.
Aktenzeichen: 2 AZR 631/96
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. November 1997
- 2 AZR 631/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 04. Oktober 1995
Bonn - 3 Ca 2140/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 1996
Köln - 10 Sa 1251/95 -
Vordienstzeiten, die der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt hat, sind nach § 5 der Übergangsvorschriften des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 im Rahmen des Bewährungsaufstiegs nicht zu berücksichtigen.
Aktenzeichen: 4 AZR 178/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 05. November 1997
- 4 AZR 178/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 02. August 1995
Berlin - 19 Ca 12753/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 05. Februar 1996
Berlin - 17 Sa 127/95 -