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Katzenberg-Tunnel

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 408/03 vom 11.02.2004

1. Zur Befugnis einer Gemeinde, als Planungsmangel geltend zu machen, dass für den Bau eines Eisenbahntunnels eine bestimmte Bauweise (ohne Sprengungen) und für den Abtransport des Ausbruchmaterials eine (umweltschonende) Förderbandlösung (anstelle eines Lkw-Transports auf öffentlichen Straßen) hätten festgeschrieben werden müssen.

2. Zur Befugnis einer Gemeinde, als Trägerin der örtlichen Feuerwehr Mängel des Rettungskonzepts für einen Eisenbahntunnel geltend zu machen.

3. Zur Vermeidung einer Präklusion muss eine Gemeinde im Planfeststellungsverfahren (rechtzeitig) dartun, in welcher konkreten städtebaulichen Planung sie sich durch das Eisenbahnvorhaben beeinträchtigt sieht.

4. Die Entsorgung der beim Bau eines Eisenbahntunnels anfallenden Aushubmassen von ca. 2,2 Mio. m³ ist ein in der Planfeststellung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu bewältigendes Problem und unterliegt somit der Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde.

5. Dies gilt auch dann, wenn das Ausbruchmaterial zur Verfüllung und Rekultivierung von im Rahmen eines Steinbruchbetriebs ausgebeuteten Flächen verwendet werden soll. Eine hierfür erforderliche anderweitige Genehmigung wird von der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfasst.

6. Es kann zulässig sein, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf eine für sinnvoll erachtete und in die Wege geleitete Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und dem Betreiber des Steinbruchs über die Einbringung des Ausbruchmaterials die in Betracht kommenden Flächen als "dauerhaft beansprucht" festsetzt und die Festlegung des konkreten Umfangs/Zugriffs sowie der Einlagerungsbedingungen für den Fall des Scheiterns der Vereinbarung nach § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehält.

7. Ein durch die Belastung mit einer Tunneldienstbarkeit betroffener Grundstückseigentümer kann nicht unter Berufung auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses als Planungsmangel geltend machen, dass für den Bau eines Eisenbahntunnels eine bestimmte Bauweise (ohne Sprengungen) und für den Abtransport des Ausbruchmaterials eine (umweltschonende) Förderbandlösung (anstelle eines Lkw-Transports auf öffentlichen Straßen) hätten festgeschrieben werden müssen.

8. Zum Schutzanspruch des Eigentümers eines oberhalb des Tunnels gelegenen Grundstücks gegenüber Sprengungen/Erschütterungen während der Bauzeit.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 402/03 vom 11.02.2004

1. Fehlen in der öffentlichen Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG die Rechtsmittelbelehrung (§ 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG) und der Hinweis auf die Zustellungsfiktion mit dem Ende der Auslegungsfrist (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), so hat dies nur Bedeutung für den Lauf der Klagefrist.

2. Wird ein Grundstückseigentümer erstmals durch eine Planänderung (hier: Änderung des Konzepts zur Entsorgung des Tunnelaushubmaterials) betroffen, so kann er Einwendungen auch gegen das unverändert gebliebene Eisenbahnvorhaben als solches (etwa gegen die Trassenwahl) erheben.

3. Die (nur) vorübergehende Inanspruchnahme von Grundeigentum (§ 3 Abs. 2 LEntG) begründet keine einen umfassenden Prüfungsanspruch auslösende enteignende Betroffenheit i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG.

4. Erklärt ein Betroffener einen zunächst erhobenen Einwand hinsichtlich eines beanspruchten Grundstücks im Erörterungstermin für "erledigt", so ist er mit der Geltendmachung dieses Einwands im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

5. Gegenüber einem planfestgestellten Vorhaben kann eine über fremdes Staatsgebiet führende Trasse (hier: Elsaß-Variante) nicht als Alternative eingewendet werden.

6. Ob der planbedingte Abtransport von Tunnelausbruchmaterial mit Lastkraftwagen auf öffentlichen Straßen zu einer für die Nachbarschaft unzumutbaren Immissionsbelastung führt, beurteilt sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.

7. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in diesem Fall hinsichtlich der Lärmimmissionen an den Grenzwerten der 16. BImSchV orientiert und dabei einer im Außenbereich einer Gemeinde gelegenen Gast- und Gartenwirtschaft die Schutzwürdigkeit eines Dorf- bzw. Mischgebiets (und nicht eines allgemeinen Wohngebiets) zubilligt.

8. Gegenüber einem planbedingt erheblich vermehrten Lkw-Aufkommen auf einer Bundesstraße während der Bauzeit des Vorhabens besteht auch für den Inhaber einer Gast- und Gartenwirtschaft kein Anspruch auf Sichtschutz.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 387/03 vom 11.02.2004

1. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, eine fachliche (hier: erschütterungstechnische) Untersuchung zum (Regelungs-)Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses zu erklären.

2. Der Schutzanspruch hinsichtlich Erschütterungen und sekundären Luftschalls aus dem Betrieb einer (Tunnel-)Neubaustrecke beurteilt sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG.

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde zur Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich Erschütterungen an der DIN 4150 Teil 2 und hinsichtlich sekundären Luftschalls an der TA Lärm orientiert.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Art des angeordneten Erschütterungsschutzes (leichtes, mittleres oder schweres Masse-Feder-System) von nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus durchzuführenden Simulationsmessungen abhängig gemacht wird.

5. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein dem Grunde nach zuerkannter Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG (hier: hinsichtlich sekundären Luftschalls) von im Rahmen der Beweissicherung vorzunehmenden Nachmessungen nach Inbetriebnahme der (Tunnel-)Neubaustrecke abhängig gemacht wird.

6. Ob als Maßnahme zum Schutz vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall eine Tunnelverschiebung verlangt werden kann, ist im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu entscheiden.

7. Die infolge einer Untertunnelung befürchtete Wertminderung eines Grundstücks ist kein eigenständiger privater Abwägungsposten.

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