Bereits dem Wortlaut des § 11 Abd. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG lässt sich entnehmen, dass das darin enthaltene Merkmal "für andere" ein eigenes Tatbestandsmerkmal darstellt, das zur Erfüllung des Tatbestandes zusätzlich zu den Merkmalen "Tierheim" oder "ähnliche Einrichtung" vorliegen muss.