Eine Auskunft ist "umfangreich" im Sinne der TS 15c.1.1.2 AGT, wenn sie auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruht.
Die bis zum 31.12.2007 geltenden hessischen Vorschriften des Kataster- und Vermessungsrechts sahen einen Rechtsanspruch eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf Übernahme von ihm erstellter Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster nicht vor.
1. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Sie bilden die Vergleichsgrundlage für die Prüfung, ob sich eine Tätigkeit durch "besonders hochwertige Arbeiten" heraushebt.
2. Bestimmt sich die Eingruppierung eines Landschaftsgärtners nach Aufbaufallgruppen, sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der (Normal-)Tätigkeit eines Landschaftsgärtners und derjenigen mit dem herausgehobenen Tätigkeitsmerkmal ermöglichen.
a) Ist dem Käufer eines volkseigenen Gebäudes das Gebäude übergeben, ein Nutzungsrecht aber nicht verliehen worden, beruht seine Befugnis zur Nutzung des Grundstücks auf dem Gebäudekaufvertrag.
b) Die Ankaufsfläche entspricht dann grundsätzlich der Fläche, für welche ihm nach § 2 der Durchführungsverordnung zum Verkaufsgesetz ein Nutzungsrecht verliehen worden wäre.
1. Bei der berufsrechtlichen Beurteilung der Werbung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu berücksichtigen, dass er neben seiner Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Bestellung auch auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden darf.
2. Es ist berufsrechtlich nicht geboten, passive Internetauftritte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Inhalt und Gestaltung so zu begrenzen, dass sie keine Grundlage für eine Vorauswahl bieten.
3. Werbung darf inhaltlich nicht unwahr oder irreführend (hier: Darstellungen über Leben und Tätigkeit eines ausgeschiedenen Vermessungsingenieurs, Angaben zu ehrenamtlichen und berufspolitischen Aktivitäten) sein und in Stil, Form und Gestaltung nicht aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirken.
4. Zur sog. Qualitätswerbung: Die Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit darf nicht übertrieben werden und dadurch darauf zielen, die Leistungen und Leistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen.
5. Zur sog. Sympathiewerbung: Das Bemühen des Werbenden, auch persönlich vorteilhaft zu wirken, hat seine berufsrechtliche Grenze, wo Inhalte und Mittel eingesetzt werden, die keinen Bezug zur Berufstätigkeit haben, und dadurch auf Bewusstseinsebenen eingewirkt wird, die mit einer sachorientierten Wettbewerberauswahl nichts zu tun haben.
6. Zur Frage der Zulässigkeit von Werbung durch Angabe von Referenzen.
In Zweifelsfällen, ob jemand zum Personenkreis der Kollektivverfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gehörte, kommt es darauf an, ob nach den Erkenntnissen zur Zeit des Nationalsozialismus der Nachweis erbracht war, dass er Jude oder "Mischling ersten Grades" war, oder ob er, unabhängig davon, als solcher behandelt wurde. Neue Erkenntnisquellen aus heutiger Zeit können für den Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Identitätserklärung ausschließlich grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung hat und für deren Beurkundung deshalb nur eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO zu erheben ist (Abweidung von OLG Düsseldorf DNotZ 1980, 188).
Zur (fehlenden) Eignung von Grundstücken als "von der Gemeinde bereitgestellte Flächen" im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB (Ausgleichsflächen), die der Gemeinde nur durch vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren zugewiesen wurden.
1. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes (nunmehr Vermessungs- und Geoinformationsgesetz) des Landes Sachsen-Anhalt stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Digitalisierung der Liegenschaftskarte in verändertem Maßstab dar.
2. Die fotogrammetrische Einmessung von Gebäuden, die in der alten Liegenschaftskarte nicht dargestellt waren, in die digitalisierte und im Maßstab veränderte Liegenschaftskarte findet in § 12 Abs. 2 dieses Gesetze eine gesetzliche Grundlage.
Nutzt ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur von ihm gewonnene Vermessungsschriften, die er dem Katasteramt zur Fortschreibung des Liegenschaftskatasters einzureichen hat, für einen Folgeauftrag, so erfüllt die Genehmigung der Nutzung durch das Katasteramt den Gebührentatbestand des Bereitstellens von Vermessungsschriften gemäß Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, wobei die Genehmigung auch mit dem Erlass eines Kostenbescheides zum Ausdruck gebracht werden kann.
Ist ein Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Grundeigentums im Zuge einer gegen einen republikflüchtigen Grundstückseigentümer gerichteten Enteignungsmaßnahme untergegangen, so ist der Anwartschaftsberechtigte nur mittelbar geschädigt.
Weder in direkter noch in analoger Anwendung folgt aus § 38 Abs. 1 VermG eine sachliche Kostenfreiheit für das Einholen von Auskünften eines Katasteramtes.
Die Beseitigung eines katasterrechtlichen Zeichenfehlers geschieht durch Erlass eines Verwaltungsakts auf Änderung des Flurkartenwerks. Dabei hat die zuständige Behörde nicht zu prüfen, ob in Folge des Zeichenfehlers ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist.
Als anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt grundsätzlich auch die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs im Wege der sog. Drittschadensliquidation in Betracht.
1. Die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag stellt eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag ausgehende Leistung dar; daher verbietet sich die Anforderung einer Vorausleistung, wenn der endgültige Beitragsanspruch - beispielsweise durch Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist - erloschen ist.
2. Das Entstehen der Erschließungsbeitragspficht für die Herstellung einer Anbaustraße setzt u.a. voraus, dass die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
3. Durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan wird der Bau dieser Straßen im Verständnis des § 6 VI S. 1 SStrG nicht unanfechtbar angeordnet; deshalb kann insoweit die Eigenschaft der öffentlichen Straße nur durch Widmung begründet werden.
4. Der öffentlichen Bekanntmachung der Verkehrsübergabe nach § 6 VI S. 2 SStrG kommt konstitutive Bedeutung für das Wirksamwerden der Widmungsfiktion zu.
5. Die Entscheidung, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu verlangen, gehört in aller Regel zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, die der Bürgermeister zu erledigen hat; eines Beschlusses des Gemeinderats bedarf es dann nicht.
6. Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf in aller Regel auch dann verlangt werden, wenn die endgültige Beitragspflicht allein deswegen noch nicht entstanden ist, weil die Widmung der Straße aussteht.
1. Eine unterbliebene Anhörung zu einer beabsichtigten Verböserung im Widerspruchsverfahren (§ 71 VwGO) allein berechtigt nicht zur isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids; denn das Erschließungsbeitragsrecht schließt die Verböserung im Vorverfahren ersichtlich nicht aus, wie schon die in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahte Pflicht zur Nacherhebung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Erschließungsbeiträge selbst nach Eintreten der Bestandskraft zeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, BVerwG 79, 163 [166]). Daraus folgt erst recht die Pflicht, etwaige Veranlagungsfehler schon im Vorverfahren auch zu Lasten des Widerspruchsführers zu korrigieren, so dass in der Sache keine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 5. März 1997 - BVerwG 8 B 37.97 -, juris)
2. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, ZMR 2002, 629).
3. Eine (Erschließungs-)Einheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) setzt die funktionelle Abhängigkeit der einzelnen selbständigen Erschließungsanlagen voneinander voraus. In dem bezeichneten funktionellen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen typischerweise eine (Haupt-)Straße und eine von ihr abzweigende selbständige Sackgasse, die ihre Funktion, die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das Verkehrsnetz der Gemeinde zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der (Haupt-)Straße erfüllen kann.
4. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist ausgerichtet zum einen sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin als auch auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und zum anderen auf die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). In beiden Anwendungsfällen ist der Gemeinde ein prinzipiell gleich weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen, dessen äußerste Grenze erst überschritten ist, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten für die Gemeinde in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, mithin sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - BVerwG 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249 [253]), wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt.
Buchgrundstücke, die selbst nicht überschuldet waren, können von einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG erfasst sein, wenn sie mit einem überschuldeten Nachbargrundstück dergestalt in einem Funktionszusammenhang standen, dass sie für die bestimmungsgemäße Nutzung des überschuldeten Grundstücks notwendig waren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. März 2001 - BVerwG 8 B 266.00 -).
Die Enteignung eines Grundstücks 13 Jahre nach Gründung der DDR, die im Wege der "Irrtumsberichtigung" erfolgte, beruht nicht mehr auf Besatzungsrecht, wenn es zwischenzeitlich durch einen Hoheitsakt der DDR-Behörden dem ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben worden war.
1. Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen.
2. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.
Eine Anzeige ist i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem FA in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch fehlende Angaben binnen einer vom FA zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden.
Für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend, daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam, weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348).
Stellt ein Grundlagenbescheid die Maßstabsdaten betreffend die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung von Grundstücken fest, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, hat dies nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 179 Abs. 2 Satz 2 AO gegenüber den Miteigentümern einheitlich zu erfolgen.
Gebäudeeinmessungen eines städtischen Vermessungsamtes für eine kommunale Wohnbau GmbH fallen nicht in Erfüllung eigener Aufgaben der betreffenden Verwaltung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG an. Dasselbe gilt auch für Gebäudeeinmessungen in einem Umlegungsverfahren, wenn damit keine tatsächliche oder rechtliche Änderung im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 BauGB verbunden ist.
1.Bei einer "Grenzfeststellung und Abmarkung" wird allein der örtliche Verlauf der im Liegen-schaftskataster festgehaltenen Flurstücksgrenze festgestellt. Rechtswidrig ist die Amtshandlung deshalb nur dann, wenn eine andere als die im Kataster nachgewiesene festgestellt worden ist.
2.Treffen die Eintragungen im Liegenschaftskataster nicht zu, so besteht insoweit ein Berichti-gungsanspruch. Solange dieser nicht durchgesetzt ist, bleibt die Richtigkeit der Grenzfeststellung und Abmarkung unberührt.
3.Eine entgegen § 17 Abs. 1 VermKatG unterbliebene Anhörung kann wie nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nachgeholt werden.