1. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Telefonüberwachung.
2. Es ist anerkannt, dass auch außerhalb des Verfahrens nach §§ 121, 122 StPO jederzeit die Frage zu prüfen ist, ob die weitere Untersuchungshaft noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils das Rechtsmittelverfahren ungebührlich verzögert.
1. Eine Beschränkung der Revision innerhalb des Rechtsfolgenanspruchs auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis ist unwirksam.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen trotz Vorliegens einer Katalogtat gem. § 69 Abs. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise abgesehen werden kann.
3. Der Gefährdungsvorsatz gem. § 315 c Abs. 1 StGB muss sich auf eine konkrete Verfahrenssituation beziehen. Er muss zwar nicht den Eintritt eines Schadens umfassen; erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Umstände kannte, die zu einer bestimmten Gefährdung geführt haben, die also die Schädigung als naheliegende Möglichkeit erscheinen ließen (vgl. auch BGHSt. 22, 67, 74).
Zur Berücksichtigung von nach dem 1. Dezember 1998 erbrachten Tätigkeiten bei der Gewährung einer Pauschvergütung für einen Nebenklägervertreter, der ein Opfer einer Katalogtat des § 395 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 StPO vertritt.