Ein Beifahrer wird jedenfalls dann im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig, wenn er dem Fahrer das Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt und Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt.
Die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB bei Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum gilt nur für Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB) und ist auf andere Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht analog anwendbar.
a. Für die außerprozessuale Abwicklung eines "durchschnittlichen" Verkehrsunfalls erscheint eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angemessen. Einen diesen Gebührensatz übersteigenden Wert rechtfertigen die in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG genannten Kriterien nur dann, wenn die Tätigkeit i.S. der Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zugleich umfangreich oder schwierig war.
b. Diese Voraussetzungen sind im Regelfall noch nicht erfüllt, wenn die außerprozessuale Tätigkeit im Schwerpunkt auf die Abgabe eines die Haftung dem Grunde nach anerkennenden titelersetzenden Anerkenntnisses abzielt.
Ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, handelt nicht berufsrechtswidrig, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - I ZR 75/05 -, NJW 2008, 2850 = MedR 2008, 613).
Der für eine GmbH im Geschäftsverkehr Auftretende haftet aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaftung, wenn er durch sein Handeln im Namen der Firma ohne Formzusatz, das berechtigte Vertrauen des Geschäftspartners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorruft. Hierbei ist ein schriftliches Auftreten im Rechtsverkehr keine zwingende Voraussetzung für das Entstehen des Rechtsscheins. Eine mündliche Benennung der Firmenbezeichnung kann jedenfalls dann zur Begründung eines Rechtsscheins ausreichen, wenn der Geschäftspartner ein erkennbares Interesse an der Benennung der vollständigen Firmierung besitzt.
Die Amtsträgereigenschaft i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB setzt einen förmlichen Bestellungsakt voraus, wenn einer behördenexternen Person Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nicht unmittelbar durch die beauftragende Behörde, sondern in einer Kette von Unterbeauftrgungen übertragen werden (hier: Subunternehmer eines lizenzierten Postdienstleisters).
1. Keine Doppelversicherung gem. § 59 VVG a.F. bei Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung der Mutter des Unfallverursachers und Haftung des Flughafens bei einem Unfall zwischen Flugzeug und Flughafenfahrzeug (Follow-Me-Fahrzeug).
2. Zur Abwägung der Haftungsanteile bei einem entsprechenden Unfall.
Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat- und Alltagsleben.
Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat- und Alltagsleben.
Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat- und Alltagsleben.
Das für den Dienstunfallbegriff konstitutive Merkmal "in Ausübung des Dienstes" i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist in aller Regel erfüllt, wenn der Beamte während der Dienstzeit in dem Dienstgebäude, in dem er Dienst zu leisten hat, zu Schaden kommt.
Das Tatbestandsmerkmal "mit sich führen" in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst nur bewegliche Tatmittel, nicht dagegen auch solche, die - etwa in einer Selbstschussanlage - fest installiert sind.
1. Bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung entspricht es Wortlaut und Sinn und Zweck der §§ 6 II, 7 I StromNEV die Methode der sog. "doppelten DEckelung" auf 40 % zur Aunwendugn zu bringen.
2. Der Maßstab der "Kapitalmarktüblichen Zinsen ... " i. s. d. § 5 II StromNEV ist als Regelvorgabe zu verstehen, nicht aber als notwendigerweise mit einem Risikozuschlag zu versehdner bloßer Basiszinssatz.
3. Der aus der Differenz wischen kalkulatorischer und bilanzieller Abschreibung entstehende steuerliche "Scheingewinn" kann im Rahmen des § 8 StromNEV nicht als Kostenelement anerkannt werden. Zur Bedeutung und Umsetzugn der In-sich-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer nach § 8 Satz 2 StromNEV.
Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen.
Bei Untreuedelikten zum Nachteil einer GmbH ist nur diese und nicht der einzelne Gesellschafter zur Antragsstellung im Klageerzwingungsverfahren befugt.
1. Stellt ein Ausweisungstatbestand auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen ab, so ist bei der Anwendung keine Prüfung erforderlich, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat.
2. Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften jedoch eine ausländerrechtliche Beurteilung erforderlich - beispielsweise ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen -, darf die Ausländerbehörde die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, an die sie nicht gebunden ist, ihrer Entscheidung in der Regel zugrunde legen. (Im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.4.1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, 438 = NVwZ-RR 1996, 173 = EZAR 030 Nr. 2, 2.5.11 a.F.)
a. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet aus § 826 BGB wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags nur dann auf Erstattung von Insolvenzausfallgeld, wenn der Gläubiger nach den Rechtsgrundsätzen der Zurechnung eines schadensstiftenden Unterlassens den ihm obliegenden Beweis dafür führen kann, dass die Zahlung von Insolvenzausfallgeld bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags vermieden worden wäre.
b. Für die Anerkennung von Darlegungs- und Beweiserleichterungen ist jedenfalls dann kein Raum, wenn zwischen dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit und der Zeitspanne des Insolvenzgeldbezugs ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
1. Es ist nicht Aufgabe der Kapitalerhaltungsregelungen in §§ 30, 31 GmbHG, dem Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen einen Minderheitsgesellschafter der insolventen GmbH zu verschaffen, wenn es der Mehrheitsgesellschafter oder später der Insolvenzverwalter versäumt hat, einen Anspruch auf eine höhere vertragliche Vergütung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung durchzusetzen. Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG kommen nicht in Betracht, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin an sich durchsetzbare vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer marktüblichen Vergütung gehabt hätte, so dass das Austauschgeschäft einem Drittvergleich zu marktüblichen Bedingungen standhalten würde.
2. Der Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG setzt bei Leistungen, die die GmbH an verbundene Unternehmen eines der Gesellschafter erbringt, voraus, dass der Gesellschafter sowohl am leistenden Unternehmen als auch an der Leistungsempfängerin maßgeblich beteiligt ist.
Bei der Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität gemäß § 826 BGB kann auch im Fall extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers verzichtet werden. Eine Anknüpfung an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - kommt im Rahmen des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht in Betracht.
Die Lieferung von marktüblicher Beleuchtung für ein Bauvorhaben ohne individuelle Anfertigung oder Bearbeitung im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten und ohne Montage- oder Einbauarbeiten ist keine Bauleistung. Erreicht der Wert des Auftrags nicht den Schwellenwert von 200.000 Euro, ist das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet, auch wenn der geschätzte Gesamtauftragswert des Bauvorhabens über dem Schwellenwert liegt.
Die Eintragung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister nach § 25 Abs. 2 HGB kommt nicht in Betracht, wenn es an einer Geschäftsübernahme sowie einer Vereinbarung fehlt, weil neben einem fortbestehenden Handelsgeschäft eine weitere Gesellschaft mit identischem oder ähnlichem Namen gegründet und betrieben wird.
1. Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i.V.m. § 27a LuftVO erstreckt sich auch auf die Regelung von Flugverfahren derjenigen Luftfahrzeuge, die einen ausländischen Flughafen anfliegen oder von diesem abfliegen.
2. Das Luftfahrt-Bundesamt hat bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren eine Abwägungsentscheidung zu treffen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276, vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152).
3. Die im Chicagoer Abkommen in Verbindung mit der Transitvereinbarung geregelten Luftverkehrsfreiheiten gewähren nicht das Recht, unbeschadet von nationalen Regelungen über Flugverfahren zur Landung auf einem im Nachbarstaat liegenden Flughafen anzusetzen.
4. Mit Rücksicht auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängiges Verfahren eines Staates gegen eine Entscheidung der Kommission über die weitere Anwendbarkeit einer nationalen Verordnung kann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung geht, auch ohne gleichzeitige Vorlage (Art. 234 EG-Vertrag) entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden.
Ein bei Nacht auf dem rechten Fahrstreifen einer Bundesautobahn abgestellter LKW stellt für den fließenden Verkehr eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die es rechtfertigt die Betriebsgefahr des LKWs bei der Haftungsverteilung selbst dann mit einem Drittel anzurechnen, wenn dem auffahrenden Unfallgegner ein Verstoß gegen das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1 StVO und eine mäßige Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit vorzuwerfen ist.