Die Abrechnung von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ ist bis zum Schwellenwert (2,3-facher Gebührensatz) auch ohne besondere Begründung zulässig (entgegen Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -).