1. Im Freistaat Sachsen dürfte seit dem 1.7.1997 die Kosten für die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes in die Rettungsdienstgebühren eingestellt werden.
2. § 10 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallbettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen vom 7.1.1993 (GVBl. S. 9) enthält keine Regelung, mit der die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes den Kassenärztlichen Sicherstellungsauftrag im Sinne §§ 72 ff SGB V zugewiesen wird.