JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kassationsgericht
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Stichwort: | Kassationsgericht |
| Leitsatz: | 1. Die Auslieferung eines Verurteilten an die Republik Türkei zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die von einem türkischen Staatssicherheitsgericht unter Mitwirkung eines Militärrichters verhängt worden ist, ist unzulässig. 2. Das gilt auch dann, wenn das Urteil des Staatssicherheitsgerichts in einem Rechtsmittel- oder sonstigen Überprüfungsverfahren durch ein Gericht bestätigt worden ist, dem zwar kein Militärrichter angehört hat, das aber das Urteil nur anhand der Akten ohne erneute Verhandlung überprüft hat. 3. Die Auslieferung zum Zweck der Verfolgung an die Republik Türkei ist nach der Reform der türkischen Staatssicherheitsgerichte auch dann zulässig, wenn der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl noch von einem Staatssicherheitsgericht in der Besetzung mit einem Militärrichter erlassen worden ist. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 1 ARs 25/07 (Ausl) | |
| Rechtsgebiete: | EG, Verordnung (EG) Nr. 44/2001 |
| Schlagworte: | Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung - Artikel 34 Nummer 2 - Versäumnisurteil - Versagungsgrund - Begriff des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und 'die Möglichkeit hatte', gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen - Nichtzustellung der Entscheidung |
| Stichwort: | Kassationsgericht |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-283/05 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, EMRK, VwGO |
| Schlagworte: | Kalif von Köln, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Foltergefahr, menschenunwürdige Behandlung, unmenschliche Haftbedingungen, lebenslange Freiheitsstrafe, Krankheit, faires Verfahren, durch Folter erpresste Aussagen, Religionsfreiheit, Familienschutz, Staatsschutzdelikte, Rechtsschutz durch EGMR, Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln |
| Stichwort: | Kassationsgericht |
| Leitsatz: | Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 14.04 | |
| Rechtsgebiete: | Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei |
| Schlagworte: | Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Recht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung auszuüben - Voraussetzung - Ununterbrochener dreijähriger tatsächlicher Wohnsitz beim Wanderarbeitnehmer - Zeiten, die für die Berechnung dieser Zeitdauer zu berücksichtigen sind - Zeiten der Ehe, die durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft unterbrochen werden - Einbeziehung (Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Satz 1) |
| Stichwort: | Kassationsgericht |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein türkischer Staatsangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, als Ehegatte eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zu diesem zu ziehen, erfuellt den Tatbestand des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, wenn er trotz Scheidung der Ehe vor Ablauf der im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Anwartschaftszeit von drei Jahren weiterhin bis zu einer erneuten Eheschließung mit seinem geschiedenen Ehegatten ununterbrochen mit diesem zusammenlebte. Dieser türkische Staatsangehörige hat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift in diesem Mitgliedstaat und kann nach drei Jahren unmittelbar das Recht geltend machen, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nach fünf Jahren aber das Recht, freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu haben. (vgl. Randnr. 48 und Tenor) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-65/98 | |
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