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Kaskoversicherung: Angabe von Vorschäden

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OLG-HAMM – Urteil, 20 U 109/07 vom 23.01.2008

Rechtsgebiete:AKB
Schlagworte:Kaskoversicherung: Angabe von Vorschäden
Stichwort:Kaskoversicherung: Angabe von Vorschäden
Leitsatz:1. Bei Vorschäden aus zwei Unfällen - im Februar und August 2004 - liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der Versicherungsnehmer auf die im Schadenanzeigeformular gestellte Frage "Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten?" lediglich antwortet: "Auffahrunfall, defekte Stoßstange, in '04."

2. Die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers aus der sog. Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt (Anschluss an BGH, VersR 2007, 481).
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 20 U 109/07




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