1. Die Monatsfrist, die § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB der Kartellbehörde für das fusionskontrollrechtliche Vorprüfverfahren zur Verfügung stellt, ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Das Bundeskartellamt kann sich eine längere Vorprüffrist nicht dadurch verschaffen, dass es den Zusammenschlussbeteiligten nahe legt, ihre Anmeldung zum Zwecke der "Fristverlängerung" zurückzunehmen und sie alsbald erneut einzureichen.
2. Die Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB ist formlos möglich. Sie erschöpft sich in der tatsächlichen Information an die anmeldenden Unternehmen, dass das angemeldete Fusionsvorhaben nicht binnen Monatsfrist durch Herbeiführen der gesetzlichen Freigabefiktion abgeschlossen werden kann, sondern auf seine kartellrechtliche Unbedenklichkeit näher untersucht werden soll. Ein auf den Eintritt in das Hauptprüfverfahren gerichteter Rechtsfolgenwille der Kartellbehörde ist nicht erforderlich.
3. Das in § 130 Abs. 2 GWB normierte Auswirkungsprinzip ist völkerrechtlich unbedenklich.
a) Dem berechtigten Interesse des ausländischen Veranlasserstaates, dass das nationale Kartellrecht nur bei relevanten Inlandsberührungen zur Anwendung kommt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Ausland veranlasste Wettbewerbsbeschränkung aufgrund konkreter Umstände geeignet sein muss, den inländischen freien Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen.
b) Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates (sog. Interventionsverbot) folgt die Notwendigkeit, die Interessen des handelnden Staates an der Durchsetzung seiner eigenen Rechtsordnung mit den gegenläufigen Interessen des negativ betroffenen Staates abzuwägen. Nur wenn danach gewichtige wettbewerbliche oder wettbewerbspolitische Belange des ausländischen Veranlasserstaates das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem Schutz seiner Wettbewerbsordnung deutlich überwiegen, hat die Anwendbarkeit der nationalen Fusionskontrolle jedenfalls in extremen Fällen zu unterbleiben.
c) Für die Geltung der nationalen Zusammenschlusskontrolle ist nicht erforderlich, dass sich der Schwerpunkt der Fusion im Inland befindet.
d) Die Totaluntersagung eines Auslandszusammenschlusses mit relevanten Inlandswirkungen ist nicht deshalb völkerrechtlich unzulässig, weil der Zusammenschluss unteilbar ist. Für die Frage der Teilbarkeit eines Zusammenschlusses kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der den Inlandsbezug ergebende Sachverhalt sinnvoll ohne die Einbeziehung des Auslandssachverhalts regeln lässt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die isolierte Untersagung des Inlandsteils genügt, um die Belange der inländischen Wettbewerbsordnung zu schützen, d.h. die fusionsbedingt zu erwartenden Verstärkungswirkungen auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß zurückzuführen.
4. Wesentlicher Wettbewerb fehlt nicht schon dann, wenn auf einem Markt einzelne der zahlreichen denkbaren Wettbewerbsfaktoren nicht eingesetzt werden. Das gilt selbst beim Fehlen von Preiswettbewerb.
5. Ob wegen der Stillegung eines oder einiger Wettbewerbsparameter wesentlicher Wettbewerb fehlt, richtet sich nach der Bedeutung der betreffenden Parameter aus der Sicht der Marktgegenseite.
Hat die Vergabekammer durch Beschluss gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse ein Zuschlagsverbot ausgesprochen, ist dieses Verbot auch dann vollstreckbar, wenn die Krankenkasse beim Sozialgericht eine Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss erhoben hat (gegen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2008 - L 5 KR 6136/07 W-A = L 5 KR 6123/07 ER-B).
1. Bei Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes oder der Länder wegen Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet und der Primärrechtsschutz gewährleistet.
2. Weder das Grundgesetz noch das Recht der Europäischen Gemeinschaften verlangen, dass ausschließlich Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit Entscheidungen der Vergabekammern überprüfen.
3. Bei den Entscheidungen der Vergabekammern handelt es sich um Verwaltungakte einer Behörde, nicht dagegen um Rechtsprechung durch Gerichte.
Zur Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen im Ausland veranlasster Liefersperren, die sich im Inland auswirken.
1. Die Kontrolle eines Zusammenschlusses von Krankenhäusern, die gemäß § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind, wird weder durch § 69 SGB V noch durch das öffentlich-rechtliche Krankenhausrecht ausgeschlossen.
2. Auf dem für die Zusammenschlusskontrolle sachlich relevanten Markt stehen sich der Patient bzw. der einweisende Arzt als sein Disponent als Nachfrager und die Krankenhäuser als Anbieter der erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung gegenüber, wobei eine Unterteilung des Marktes für Krankenhausdienstleistungen nach medizinischen Fachbereichen in Betracht zu ziehen ist.
3. Bei der Marktabgrenzung ist auf das Verhalten des potentiellen Nachfragers abzustellen. Dieses kann - sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorhanden sind - aus dem Nachfrageverhalten in der Vergangenheit abgeleitet werden.
4. Die Grundsätze der sog. Sanierungsfusion sind auf kommunale Krankenhausträger nicht anzuwenden, soweit sie im Rahmen ihres landesgesetzlich geregelten Sicherstellungsauftrages verpflichtet sind, in der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die erforderlichen Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten.
Eine Abrede grundrechtsgebundener Arbeitgeber, den Wechsel von Arbeitnehmern an eine Freigabeerklärung des abgebenden Arbeitgebers zu binden (hier: Beschluss der KMK betr. den Transfer von Lehrern im öffentlichen Schuldienst von Land zu Land), steht mit der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (inhaltsgleich SächsVerf. Art. 28 Abs. 1 Satz 1) gewährleisteten Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes nicht im Einklang.
1. Die Regelung in § 18 Abs. 1 d) MB/KK 94, die dem Versicherer in dem dort beschriebenen Verfahren eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen u. a. bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlaubt, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, weil sie mit Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 178 g Abs. 3 VVG) nicht zu vereinbaren ist.
2. Die Bestimmung stellt ferner eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und verstößt deshalb auch gegen § 307 Abs. 1 BGB.
3. § 18 Abs. 4 MB/KK 94, der dem Versicherer bei Auslegungszweifeln von Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Änderungsmöglichkeit einräumt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 305 c Abs. 2 BGB.
Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
Eine österreichische Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich ist nicht geeignet, die Wettbewerbswidrigkeit der Veranstaltung von Sportwetten im Inland nach §§ 4 Nr. 11 UWG, 284 StGB in Frage zu stellen, wenn der Veranstalter über keine inländische behördliche Genehmigung verfügt.
Eine "rechtswidrige Absprache" im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB liegt nur bei einer kartellrechtswidrigen Absprache zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen vor.
Ohne einen hinreichend deutlichen Ausschluss gehört es auch bei der Verpachtung von Gewerbebetrieben zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, dass der Verpächter keinen Konkurrenzbetrieb zulässt. Zahlt der Pächter den Pachtzins in Kenntnis der entstandenen Wettbewerbssituation ohne Vorbehalt jahrelang weiter, können Minderungs- oder Schadensersatzansprüche verwirkt sein. Für die Kenntnis reicht es aus, dass der Berechtigte das vertragswidrige Verhalten in seinem tatsächlichen Ausmaß erkennen konnte.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, in der der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angewandt wird, gehört zur Ausübung der Überwachungsaufgabe der Kommission nach Artikel 211 EG und insbesondere zu ihrer Verpflichtung, für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG Sorge zu tragen, um sicherzustellen, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb weder verfälschen noch zu verfälschen drohen. Sie stellt daher, selbst wenn in ihr der genannte Grundsatz auf ein gesundes Unternehmen angewandt wird, keine neue politische Initiative dar, die über die Führung laufender Amtsgeschäfte hinausgeht.
( vgl. Randnrn. 96, 98, 100 )
2. Das Verwaltungsverfahren in Beihilfesachen wird nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet. Die durch Beihilfen begünstigten Unternehmen und die die Beihilfen gewährenden, unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Gebietskörperschaften sowie die Wettbewerber der Beihilfeempfänger gelten in diesem Verfahren nur als Beteiligte".
Die Kommission muss in der Prüfungsphase nach Artikel 88 Absatz 2 EG die Beteiligten zur Äußerung auffordern.
Insoweit stellt die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens dar. Diese Mitteilung dient lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen.
Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens ist die den Beteiligten im Wesentlichen zugewiesene Rolle die von Informationsquellen für die Kommission. Daraus folgt, dass die Beteiligten einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können, sondern lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden.
( vgl. Randnrn. 122-125 )
3. Das Verwaltungsverfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen wird nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet. Allein dieser ist Adressat der von der Kommission zum Abschluss dieses Verfahrens erlassenen Entscheidungen. Außerdem hat nach Artikel 88 Absatz 2 EG der betroffene Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass eine etwaige Entscheidung der Kommission über die Aufhebung oder Umgestaltung der fraglichen staatlichen Beihilfe durchgeführt wird.
Angesichts der zentralen Stellung des betroffenen Mitgliedstaats in diesem Verfahren stellt daher seine Anhörung im betreffenden Verfahren ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Entscheidungen der Kommission führt, die die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe anordnen.
Folglich haben das von der Beihilfe begünstigte Unternehmen und die unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Gebietskörperschaft, die die Beihilfe gewährt hat, ein legitimes Interesse daran, einen solchen Mangel der Entscheidung der Kommission zu rügen, weil sich die etwaige Nichtbeachtung des Anspruchs des Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung ausgewirkt haben kann.
( vgl. Randnrn. 140-142 )
4. Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes verwehrt es einem Streithelfer nicht, andere Argumente vorzubringen als die von ihm unterstützte Partei, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt.
( vgl. Randnr. 145 )
5. Selbst wenn eine Begründungserwägung einer streitigen Handlung einen sachlichen Irrtum enthält, kann dieser Formfehler gleichwohl nicht zur Nichtigerklärung dieser Handlung führen, wenn die übrigen Erwägungen für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten.
( vgl. Randnr. 162 )
6. Die Kommission hat u. a. im Rahmen des Artikels 88 EG die Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung eines Falles. Dieser Verpflichtung entspricht das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, das zu den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsstaats gehört, die den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
( vgl. Randnr. 167 )
7. Damit Vergünstigungen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein.
Die genannte Bestimmung unterscheidet jedoch staatliche Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen, sondern beschreibt sie nach ihren Wirkungen. Der Beihilfebegriff ist also ein objektiver Begriff, der sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder mehreren bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht.
Staatliche Mittel sind nicht schon deshalb keine staatlichen Mittel mehr, weil ein privater Kapitalgeber sie entsprechend eingesetzt hätte. Die Frage, ob der Staat unternehmerisch gehandelt hat, gehört nämlich zur Feststellung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, und nicht zur Prüfung, ob die fraglichen Mittel solche der öffentlichen Hand sind oder nicht.
( vgl. Randnrn. 179-181 )
8. Artikel 295 EG führt, auch wenn die Eigentumsordnung danach weiterhin in die Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedstaats fällt, nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundsatzbestimmungen des EG-Vertrags entzogen sind. Somit sind, wie auch nach Artikel 86 Absatz 1 EG vorgesehen, die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags als Grundsatzbestimmungen unterschiedslos auf öffentliche und private Unternehmen anwendbar. Mithin schränkt Artikel 295 EG den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG nicht ein.
Die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Unternehmen unabhängig von der für sie geltenden Eigentumsordnung führt nicht dazu, dass der Schutzbereich von Artikel 295 EG eingeschränkt würde und den Mitgliedstaaten praktisch kein Raum mehr verbliebe, öffentliche Unternehmen zu betreiben, an ihnen Beteiligungen zu halten oder andere als rein ertragsorientierte Erwägungen anzustellen. Sollten nämlich solche Interessen der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenstehen können, wird ihnen durch Artikel 86 Absatz 2 EG insoweit Rechnung getragen, als danach die Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen sein können, soweit diese die Erfuellung der den betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern.
( vgl. Randnrn. 192-196 )
9. Das Kriterium des privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft kann bei der Beurteilung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, nicht nur im Fall verlustbringender oder in der Umstrukturierung begriffener Unternehmen herangezogen, sondern auch auf rentable Unternehmen angewandt werden.
( vgl. Randnrn. 209-210 )
10. Um festzustellen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand, in welcher Form auch immer, an Unternehmen den Charakter einer staatlichen Beihilfe haben, ist zu prüfen, ob ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors unter den entsprechenden Umständen zur Vornahme einer Kapitalzufuhr dieser Größe hätte bewegt werden können. Insbesondere ist zu klären, ob er den fraglichen Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte und, wenn nicht, zu welchen Bedingungen er ihn hätte abwickeln können. Im Übrigen ist das Verhalten eines öffentlichen Kapitalgebers mit dem eines privaten im Hinblick darauf zu vergleichen, wie sich ein privater Kapitalgeber bei dem fraglichen Vorgang angesichts der zum entsprechenden Zeitpunkt verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen verhalten hätte.
( vgl. Randnrn. 244-246 )
11. Bei der Heranziehung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers ist die Höhe der Durchschnittsrendite für investiertes Kapital in dem betreffenden Sektor ein, aber nicht das einzige Analyseinstrument, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein durch eine staatliche Maßnahme begünstigtes Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
Da das Verhalten eines privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft von Rentabilitätsaussichten geleitet wird, wird bei der Heranziehung der Durchschnittsrendite davon ausgegangen, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber, also ein Kapitalgeber, der seine Gewinne maximieren möchte, ohne jedoch zu große Risiken im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einzugehen, bei der Berechnung der für seine Anlage zu erwartenden angemessenen Vergütung grundsätzlich eine Mindestrendite in Höhe der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor verlangen würde.
Außerdem hat die Kommission, da sie immer alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext prüfen muss, zu berücksichtigen, ob ein umsichtiger privater Kapitalgeber an der Stelle der öffentlichen Einrichtung, die Mittel zugeführt hat, die sie als Anlage darstellt, aufgrund anderer als an einer Renditeoptimierung ausgerichteter wirtschaftlicher Erwägungen eine niedrigere Rendite als die Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor als angemessene Vergütung akzeptiert hätte.
( vgl. Randnrn. 254-255, 270 )
12. Der Gleichheitssatz verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen zu benachteiligen, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre. Der öffentliche Kapitalgeber befindet sich aber nicht in der gleichen Lage wie der private Kapitalgeber. Letzterer kann sich nur auf seine eigenen Mittel stützen, um seine Anlage zu finanzieren, und muss deshalb mit seinem Vermögen für die Folgen seiner Wahl einstehen, während der öffentliche Kapitalgeber Zugang zu Mitteln hat, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse fließen, insbesondere zu Steuermitteln. Da sich diese beiden Typen von Kapitalgebern somit nicht in der gleichen Lage befinden, kann der öffentliche Kapitalgeber dadurch, dass bei der Beurteilung seines Verhaltens das Verhalten eines umsichtigen privaten Kapitalgebers berücksichtigt wird, während sich das Verhalten eines beliebigen privaten Kapitalgebers nicht an einem solchen Maßstab messen lassen muss, nicht benachteiligt werden.
( vgl. Randnrn. 271-272 )
13. Die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Investition dem Kriterium des privaten Kapitalgebers genügt, umfasst eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission besitzt jedoch ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine derart komplexe wirtschaftliche Beurteilung umfasst, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich - selbst wenn die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, grundsätzlich umfassend zu prüfen ist - darauf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.
( vgl. Randnrn. 282 )
14. Die Kommission hat auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen eine staatliche Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest zu erwähnen.
Sie braucht jedoch die tatsächliche Auswirkung dieser Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht nachzuweisen. Eine solche Beweispflicht der Kommission würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verletzung der Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG gewähren, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits als Vorhaben anmelden.
( vgl. Randnrn 292, 296 )
15. Auch eine relativ geringfügige staatliche Beihilfe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn in dem Sektor, in dem das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht.
Stärkt eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden.
Beihilfen, mit denen die begünstigten Unternehmen ganz oder teilweise von Kosten befreit werden sollen, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebes oder ihrer üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen, verfälschen grundsätzlich den Wettbewerb.
( vgl. Randnrn. 298-300 )
16. Zieht die Kommission bei der Entscheidung, ob eine Finanzhilfe für ein Unternehmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG ist, das Kriterium des privaten Kapitalgebers heran, so ist die Ermittlung der Höhe des Grundrenditesatzes, den ein solcher Kapitalgeber erzielen kann, zentraler Bestandteil der Berechnung der angemessenen Vergütung für den streitigen Vorgang. Der Verpflichtung, sie zu begründen, kommt somit grundlegende Bedeutung zu.
Dieser Verpflichtung ist nicht genügt, wenn die Kommission nur die ihrer Wahl zugrunde liegenden Informationsquellen ohne inhaltliche Wiedergabe aufzählt, so dass nicht erklärt wird, in welcher Weise sie auf sie zurückgegriffen hat, wenn sie allgemein auf einander widersprechende Dokumente Bezug nimmt, von denen dasjenige, das inhaltlich der schließlich vorgenommenen Wahl am nächsten kommt, den Beteiligten nicht zur Kenntnis gebracht wurde, und wenn sie sich auf ihre einschlägige Erfahrung sowie auf frühere Entscheidungen über Beihilfen bezieht, ohne zu erklären, inwieweit die einzige davon, auf die die Entscheidung konkret Bezug nimmt, von Bedeutung sein soll.
Diesem Begründungsmangel, der darin liegt, dass die wesentlichen Überlegungen, die die Kommission dazu veranlasst haben, den normalen Renditesatz in einer bestimmten Höhe anzusetzen, nicht dargelegt werden, wird auch nicht dadurch abgeholfen, dass die Betroffenen am Verwaltungsverfahren vor Erlass der Entscheidung beteiligt waren und dass der Beihilfeempfänger ein Wirtschaftsbeteiligter des betroffenen Sektors ist.
Genauso unzureichend ist die Begründung im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des auf den normalen Renditesatz vorzunehmenden Risikoaufschlags durch die Kommission, wenn in der Entscheidung nur in Fußnoten auf ein von der Kommission in Auftrag gegebenes Gutachten und auf ein Schreiben betreffend die Kommissionspraxis verwiesen wird, zu denen die Beteiligten keinen Zugang hatten.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, ist nach dem Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Denn unter dem Ausgang" des Rechtsstreits ist die beim angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Streithilfeantrags ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen.
Wenn, nachdem die Kommission einen Verstoß mehrerer Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt hat, der Gegenstand der Hauptsache auf die Aufhebung oder Herabsetzung des Gesamtbetrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen begrenzt ist, besitzt die Streithilfeantragstellerin auch dann kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse, wenn die Klägerin mit ihrer Klage die Beurteilung der Zusammenarbeit der Streithilfeantragstellerin im Verwaltungsverfahren durch die Kommission in Frage zu stellen versucht. Denn da die Entscheidung, mit der gegen die Streithilfeantragstellerin eine Geldbuße verhängt worden ist, nicht Gegenstand der Hauptsache ist und im Übrigen auch nicht Gegenstand einer Klage war oder noch sein kann, würde ein Urteil, mit dem die von der Klägerin angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt oder geändert würde, nichts an der gegen die Streithilfeantragstellerin ergangenen Entscheidung ändern und der Kommission wegen des Grundsatzes ne bis in idem auch nicht die Möglichkeit eröffnen, eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens der Zuwiderhandlung vorzunehmen, auf die sich die gegen die Streithilfeantragstellerin ergangene Entscheidung bezieht.
1. Wird von einem Mineralölunternehmen die Kündigung eines Tankstellenvertrages innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist angedroht, um eine Änderung der vertraglichen Zusammenarbeit zu erreichen, so bestehen weder vertragliche noch gesetzliche (§§ 138, 826 BGB, § 26 GWB a. F.) Schadensersatzansprüche, wenn die Kündigung nach dem Vertrag keiner Begründung bedarf und die Kündigungsfrist nicht unangemessen kurz ist.
2. Außerdem fehlt es an der Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung (durch das Androhen der Vertragskündigung) und Schadenseintritt, wenn der Tankstellenpächter die Vertragswaren dann ohne weiteres jahrelang zum vorgesehenen, (angeblich) überhöhten Einkaufspreis bezieht, um die Differenz nach einverständlicher Vertragsbeendigung später als Schaden zurückzufordern.
1. Die Verweisungsvorschrift des § 17 a Abs. 2 GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren anwendbar; das gilt allerdings nicht für die Vorschrift des § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG über das weitere Beschwerdeverfahren.
2. Für das Rechtsschutzbegehren eines privaten Kfz-Schilderprägebetriebes gegen die Vergabe von Räumen im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle durch den Landkreis an ein (gemeinnütziges) Konkurrenzunternehmen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
1. § 6 EnWG gibt dem Petenten keinen unmittelbaren Anspruch auf Netzzugang.
2. Die Durchleitung ist in Form einer rechtlichen Vereinbarung zu" gewähren, nicht nur rein faktisch. Der Netzbetreiber unterliegt dem Kontrahierungszwang, seine Entscheidungsfreiheit betreffend den Abschluß eines Vertrages auf Netzzugang ist beseitigt. Das "Wie" der Durchleitung müssen die Parteien unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 611 EnWG) im Rahmen ihrer durch das Missbrauchsverbot begrenzten Vertragsgestaltungsfreiheit eigenverantwortlich regeln.
3. Streiten die Parteien nur um das "Wie" der Durchleitung - hier angemessene Prioritätenklausel bei konkurrierenden Durchleitungsersuchen für ein und denselben Kunden - hat die Prüfung der Billigkeit und Angemessenheit der Klausel im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach Art. 5 Nr. 3 EuGVü auch bei einer Begehungsgefahr im Inland gegeben.
2. Zur Abgrenzung von Präsentationsarzneimitteln von Nahrungsergänzungsmitteln ist auf die Gefahren einer Selbstmedikation mit unwirksamen Präparaten abzustellen.
3. Eine produktbezogene Werbung im Sinne des § 11 Nr. 7 HWG kann auch vorliegen, wenn für ein "Vitaminprogramm" einzelne Anwendungsbereiche näher umschrieben werden.
4. Die von § 12 Abs. 1 HWG i.V.m. der Anlage A Nr. 5c zum HWG nicht erfasste Indikationsstellung "allgemeine Arteriosklerose" darf in der Werbeaussage Aussagen zu Herz und Kreislauf nicht in den Mittelpunkt stellen.
1. Zur Sicherung des einem Stromlieferanten zustehenden Individualanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG kann im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein auf Durchleitung von Strom zu der betreffenden Abnahmestelle gerichteter Verfügungsanspruch gegen den Netzbetreiber unabhängig davon gegeben sein, welchen genauen Inhalt der Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren hat.
2. Der Netzbetreiber kann die Durchleitung von Strom seitens des Stromlieferanten nicht vom vorherigen Abschluss eines Netznutzungsvertrags mit dem Endkunden abhängig machen, wenn die im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EnWG gebotene Interessenabwägung zugunsten des Stromlieferanten ausgeht.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt, ist gegebenenenfalls der relevante Markt festzulegen.
Es kann nur dann von einem hinreichend gesonderten Markt der betreffenden Dienstleistung oder Ware gesprochen werden, wenn diese durch besondere Merkmale gekennzeichnet ist, durch die sie sich von anderen Dienstleistungen oder Waren so unterscheidet, dass sie mit ihnen nur in geringem Maß austauschbar und ihrem Wettbewerb nur in wenig spürbarer Form ausgesetzt ist. Die Frage, in welchem Maß Erzeugnisse untereinander austauschbar sind, ist aufgrund ihrer objektiven Merkmale sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt und der Wettbewerbsbedingungen zu beurteilen.
Die Landtransportdienste des Hafenvor- und -nachlaufs von Containern im Rahmen einer multimodalen Beförderung bilden einen Markt, der mit den Seetransportdiensten, die in diesem Rahmen von den einer Linienkonferenz angehörenden Reedereien erbracht werden, zusammenhängt, von ihnen aber dennoch getrennt ist.
Da eine spezifische Nachfrage und ein spezifisches Angebot für die Dienste des Landtransports von Übersee-Containern bestehen und diese Dienste u. a. von Unternehmen angeboten werden, die unabhängig von den Reedereien sind, existiert zwangsläufig ein gesonderter Markt.
Ein Teilmarkt, der unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage und des Angebots besondere Merkmale besitzt und auf dem Erzeugnisse angeboten werden, die auf dem allgemeineren Markt, dessen Teil er ist, unentbehrlich und nicht austauschbar sind, ist als gesonderter Produktmarkt anzusehen.
( vgl. Randnrn. 116, 122, 128-129 )
2. Dass Unternehmen fast 40 % des relevanten Marktes halten, genügt bereits als Beweis dafür, dass die Vereinbarung, um die es in einer Entscheidung geht, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt spürbar zu beschränken. Ein Marktanteil von dieser Größe kann nicht als geringfügig angesehen werden.
( vgl. Randnr. 138 )
3. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinn beeinflussen kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass das beanstandete Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt hat; es genügt der Nachweis, dass dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten.
( vgl. Randnr. 145 )
4. Eine Vereinbarung, die von Reedereien getroffen wurde, von denen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, und die sich auf die Bedingungen des Verkaufs von Landtransportdiensten an ebenfalls in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Verlader bezieht, ist offensichtlich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) zu beeinträchtigen.
Die Festsetzung des Verkaufspreises für den Landtransport kann vor allem die Entscheidung der Verlader darüber beeinflussen, ob sie die Landbeförderung ihrer Container den Mitgliedern einer Linienkonferenz oder einem Binnenverkehrsunternehmen anvertrauen sollen, und so den Wettbewerb auf dem Markt für Landtransportdienste zwischen den der Konferenz angehörenden Reedereien und den in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Binnenverkehrsunternehmen verfälschen.
Die Festsetzung des Landtransportpreises kann auch den Wettbewerb zwischen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten beeinflussen. Die Festsetzung dieser Preise nach Maßgabe einer fiktiven Beförderung im Rahmen eines Systems des Hafenausgleichs" zwischen einem Binnenort und dem nächstgelegenen von einem beliebigen Konferenzmitglied bedienten Hafen soll nämlich den wirtschaftlichen Vorteil aufheben, den eine kürzere Entfernung gegenüber einem bestimmten Hafen bedeuten kann.
Schließlich hat die betreffende Vereinbarung eine wenn auch eher mittelbare Wirkung auf den Warenhandel zwischen Mitgliedstaaten oder kann diese zumindest haben, da die durch die Konferenzmitglieder festgesetzten Landtransportpreise ein Teil des Endverkaufspreises der beförderten Waren sind.
( vgl. Randnrn. 146-148 )
5. Der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr beschränkt sich auf den Seeverkehr im eigentlichen Sinne, d. h. die Beförderung auf dem Seeweg von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft", und erfasst nicht den Hafenvor- und -nachlauf von Frachtgütern, der in Verbindung mit anderen Diensten im Rahmen einer multimodalen Beförderung erbracht wird.
( vgl. Randnr. 241 )
6. In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) müssen Ausnahmevorschriften einer Freistellungsverordnung ihrem Wesen nach einschränkend ausgelegt werden. Dies gilt auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4056/86, die bestimmte Vereinbarungen vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag freistellen, wobei Artikel 3 der Verordnung eine Gruppenfreistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt.
Angesichts dessen, dass die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86, soweit dort horizontale Preisabsprachen für den Seetransport zeitlich unbegrenzt freigestellt werden, absoluten Ausnahmecharakter hat, ist es erst recht nicht vertretbar, den Vorteil dieser Gruppenfreistellung auf Preisabsprachen für den Landtransport, die von den Mitgliedern einer Linienkonferenz getroffen werden, zu erstrecken.
Daher kann unter Berücksichtigung u. a. der vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung Nr. 4056/86 und der Erklärung des Rates vom 17. Dezember 1991 die in Artikel 3 der Verordnung vorgesehene Gruppenfreistellung nicht für eine Preisabsprache gelten, die von den Mitgliedern einer Linienkonferenz für die zusammen mit anderen Diensten im Rahmen einer multimodalen Beförderung erbrachten Landtransportdienste des Hafenvor- und -nachlaufs von Frachtgütern getroffen wird.
( vgl. Randnrn. 252, 254, 257 )
7. Bei der Prüfung der Frage, welche Verordnung auf eine bestimmte Vereinbarung anwendbar ist, ist die Vereinbarung anhand der Vorschriften, die den Geltungsbereich der verschiedenen betroffenen Verordnungen festlegen, zu untersuchen; dabei darf nicht ausschließlich auf den Sektor abgestellt werden, dem das Unternehmen angehört, dessen Dienstleistung oder Lieferung den Gegenstand der Vereinbarung bildet.
Eine Preisabsprache für die Landtransportdienste fällt eindeutig nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4056/86 über den Seeverkehr, auch wenn sie von Reedereien im Rahmen multimodaler Transportdienste getroffen und durchgeführt wird.
Eine solche Vereinbarung muss im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs geprüft werden.
( vgl. Randnrn. 260, 276 )
8. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) kann der Gemeinschaftsrichter die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, nur darauf überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde und ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen.
Der Umstand, dass eine Vereinbarung von den an ihr Beteiligten über einen langen Zeitraum offen angewandt wurde, kann weder etwas an der Kontrollbefugnis des Gemeinschaftsrichters ändern, noch ist er von Bedeutung für die Frage, ob die Vereinbarung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung erfuellt. Dieser Umstand kann allenfalls bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob die auferlegte Sanktion gerechtfertigt und angemessen ist.
( vgl. Randnrn. 339-340 )
9. Nationale Praktiken dürfen, selbst wenn sie allen Mitgliedstaaten gemeinsam wären, der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht vorgehen. Erst recht kann sich die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht nach den Praktiken bestimmter Drittstaaten richten.
( vgl. Randnr. 341 )
10. Bei der Prüfung der Frage, ob die Feststellungen der Kommission im Rahmen der Untersuchung der einzelnen Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) und des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1017/68 zutreffend sind, sind selbstverständlich die Vorteile der betreffenden Vereinbarung nicht nur für den relevanten Markt, d. h. den Markt für im Rahmen einer multimodalen Beförderung erbrachte Landtransportdienste, sondern gegebenenfalls auch für jeden anderen Markt, auf den sich die betreffende Vereinbarung vorteilhaft auswirken könnte, und allgemeiner für jede Dienstleistung zu berücksichtigen, deren Qualität oder Effizienz durch die Vereinbarung verbessert werden könnte. Sowohl Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 als auch Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages sehen nämlich die Möglichkeit einer Freistellung u. a. von Vereinbarungen vor, die zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne eine besondere Beziehung zum relevanten Markt zu verlangen.
( vgl. Randnr. 343 )
11. Die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) müssen zusammen erfuellt sein. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfuellt, muss die Freistellung daher versagt werden.
( vgl. Randnrn. 349, 367 )
12. Die Kommission darf daraus, dass eine große Zahl von Beschwerden von Verkehrsnutzern vorliegt, darauf schließen, dass die betreffende Vereinbarung deren Interessen nicht angemessen berücksichtigt und die Verbraucher somit nicht angemessen am Gewinn beteiligt, wie dies in Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 verlangt wird.
( vgl. Randnrn. 371, 374 )
13. Es ist Sache der Unternehmen, die eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) beantragen, anhand von Beweismaterial darzutun, dass eine Freistellung gerechtfertigt ist. Insbesondere müssen diese Unternehmen dartun, dass die aus der betreffenden Vereinbarung resultierenden Wettbewerbsbeschränkungen den in dieser Bestimmung genannten Zielen entsprechen und dass diese Ziele ohne die Einführung der Beschränkungen nicht verwirklicht werden könnten.
( vgl. Randnrn. 381, 384 )
14. Eine Absprache zwischen den Mitgliedern einer Linienkonferenz über die Preise für die Landtransportdienste im Rahmen der multimodalen Beförderung führt zu Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht nur außerordentlich schwer, sondern vor allem für die Erreichung des von den an der Vereinbarung beteiligten Reedereien behaupteten Zieles der Stabilität der Seetransportpreise nicht unerlässlich sind.
Die Verordnung Nr. 4056/86 nennt nämlich Maßnahmen, die von der Gruppenfreistellung erfasst sind und ergriffen werden können, um die Stabilität der Preise für die Seetransportdienste zu gewährleisten. Folglich müssen sich die betroffenen Reedereien zunächst dieser von der Gemeinschaftsregelung angebotenen Möglichkeiten, insbesondere der Möglichkeit nach Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 4056/86, bedienen. Das Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, dass diese Maßnahmen stärker einschränkend seien als die betreffende Vereinbarung, kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Wird eine Maßnahme durch eine Verordnung des Rates freigestellt, spielt es nämlich keine Rolle, ob sie stärker oder weniger stark einschränkend im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) ist. Die Kommission vertritt daher zu Recht die Auffassung, dass die betreffenden Wettbewerbsbeschränkungen angesichts der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 genannten Maßnahmen nicht unerlässlich seien.
( vgl. Randnrn. 396-397 )
15. Die Beschwerdepunkte müssen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis ist erfuellt, wenn die Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten. Die endgültige Entscheidung der Kommission braucht jedoch nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein.
( vgl. Randnr. 442 )
16. Wird ein Argument, das Unternehmen im Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorgebracht haben, berücksichtigt, ohne dass ihnen vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann allein darin keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte liegen, wenn dieses Argument die Natur der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht verändert. Die betroffenen Unternehmen hatten nämlich die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der Kommission vertretenen Standpunkt deutlich zu machen, und mussten daher damit rechnen, dass ihre eigenen Erläuterungen die Kommission zu einer Änderung ihres Standpunktes bewegen könnten.
( vgl. Randnr. 447 )
17. Zwar kann die Kommission einem Unternehmen nicht untersagen, sich von einem Anwalt oder einem anderen externen Rechtsberater seiner Wahl vertreten zu lassen, doch kann ihr in einem Verfahren wegen Zuwiderhandlung, an dem vierzehn verschiedene Unternehmen beteiligt sind, kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie bei der Planung der Anhörung nicht die praktischen Bedürfnisse jedes dieser Unternehmen berücksichtigt hat. In erster Linie müssen nämlich Letztere geeignete Maßnahmen treffen, um die Wahrnehmung ihrer Interessen so gut wie möglich zu gewährleisten. Dass der Rechtsberater eines der betroffenen Unternehmen der einen oder anderen der von der Kommission durchgeführten Anhörungen nicht beiwohnen konnte, kann daher nicht bereits als Verletzung der Verteidigungsrechte dieses Unternehmens oder sogar aller Unternehmen angesehen werden.
( vgl. Randnr. 466 )
18. Aus den Artikeln 7 Absatz 2 und 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1630/69 ergibt sich eindeutig, dass die Kommission einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Entscheidung hat, ob eine Anhörung von Personen, deren Aussage für die Sachermittlungen wichtig sein kann, möglicherweise von Interesse ist. Die Kommission darf daher in der Anhörung Dritte hören, die nicht zuvor eine Beschwerde oder schriftliche Bemerkungen im Verwaltungsverfahren eingereicht haben.
( vgl. Randnr. 468 )
19. Die Einstufung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages als vorsätzlich setzt nicht voraus, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen ein in diesen Regeln aufgestelltes Verbot bewusst gewesen ist; es genügt vielmehr, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte.
( vgl. Randnr. 479 )
20. Dass die Kommission gegen den Urheber eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln keine Geldbuße festgesetzt hat, schließt die Festsetzung einer Geldbuße gegen den Urheber einer Zuwiderhandlung derselben Art nicht bereits aus. Niemand kann sich nämlich auf den Grundsatz der Gleichheit im Unrecht berufen.
Das Gericht kann es jedoch in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung für gerechtfertigt halten, gegen die an einer Preisabsprache für die Landtransportdienste im Rahmen einer multimodalen Beförderung beteiligten Reedereien keine Geldbuße festzusetzen, wenn die Kommission in einer anderen Entscheidung, die nur kurze Zeit vor der angefochtenen Entscheidung erlassen wurde, keine Geldbuße gegen Unternehmen festgesetzt hat, die an einer anderen Vereinbarung beteiligt waren, die ebenfalls die Festsetzung der Preise für das Landtransportsegment der multimodalen Beförderung vorsah und darüber hinaus weitere schwere Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln enthielt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Etwaige Fehler, die einem Kläger bei der Bezeichnung der für den einen oder anderen seiner Anträge einschlägigen Vorschrift unterlaufen, sind unbeachtlich, wenn die Klageschrift den Streitgegenstand und zusammenfassend die geltend gemachten Klagegründe hinreichend klar darlegt.
( vgl. Randnr. 36 )
2. Bereits nach dem Wortlaut der Artikel 34 KS und 40 Absatz 1 KS sieht Artikel 34 KS für den Fall, dass der geltend gemachte Schaden auf einer von den Gemeinschaftsgerichten für nichtig erklärten Entscheidung der Kommission beruht, einen besonderen Rechtsbehelf vor, der sich von der allgemeinen Regelung für die Haftung der Gemeinschaft in Artikel 40 KS unterscheidet. Folglich ergibt sich die Haftung der Gemeinschaft nur aus Artikel 34 KS, wenn neben dem Fehler, den die für nichtig erklärte Entscheidung darstellt, kein weiterer Fehler für den geltend gemachten Schaden mitursächlich geworden ist.
( vgl. Randnrn. 39-40 )
3. Artikel 34 KS unterscheidet in Absatz 1 Sätze 2 und 3 hinsichtlich der Maßnahmen, die die Kommission nach Zurückverweisung einer Sache an sie nach einem Nichtigkeitsurteil zu treffen hat, zwischen den sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen, die von Amts wegen in jedem Fall auch ohne Vorliegen eines Fehlers zu ergreifen sind, und den Entschädigungsmaßnahmen, die nur dann zu ergreifen sind, wenn das Gemeinschaftsgericht zuvor festgestellt hat, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler aufwies und dem betroffenen Unternehmen einen unmittelbaren und besonderen Schaden zufügte. In beiden Fällen ist die Schadensersatzklage gemäß Artikel 34 Absatz 2 KS nur zulässig, wenn die Kommission zuvor über einen angemessenen Zeitraum für die Ergreifung der fraglichen Maßnahmen verfügt hat.
Was die Art des die Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 KS begründenden Fehlers angeht, so ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass insoweit die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung allein nicht genügt. Hinsichtlich der Begründung der Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 40 KS hat sich der Gerichtshof auf Wertungen gestützt wie unentschuldbare Irrtümer", die... gebotene Aufsichtspflicht schwer vernachlässigt" oder [offenkundig] mangelnde Sorgfalt". Für die Frage, welche Art von Fehler nach Artikel 34 KS oder nach Artikel 40 KS die Haftung der Gemeinschaft begründet, ist auf die Bereiche, in denen das Gemeinschaftsorgan tätig wird, und auf die Umstände seines Handelns abzustellen. Dabei sind insbesondere die Komplexität der von dem Organ zu regelnden Sachlagen, die Schwierigkeiten der Anwendung der Vorschriften und der Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, über den das Organ aufgrund dieser Vorschriften verfügt.
( vgl. Randnrn. 44-45 )
4. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft läuft den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zuwider.
( vgl. Randnr. 55 )
5. Nach einem Nichtigkeitsurteil, das ex tunc gilt und damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt, ist das beklagte Gemeinschaftsorgan gemäß Artikel 34 KS verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu ergreifen, wozu es im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts geboten sein kann, den Kläger wieder in den Stand einzusetzen, in dem er sich vor diesem Rechtsakt befand.
Zu den Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 KS im Falle eines Urteils, mit dem eine gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, gehört in erster Linie die Verpflichtung der Kommission, dem betroffenen Unternehmen die gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise, nämlich insoweit zurückzuerstatten, wie diese Zahlung wegen der Nichtigkeitsentscheidung als rechtsgrundlos anzusehen ist. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur den Hauptbetrag der rechtsgrundlos geleisteten Geldbuße, sondern auch Verzugszinsen auf diesen Betrag.
Zum einen nämlich erscheint die Entrichtung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Stands, die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft, da für die vollständige Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße nicht von Umständen abgesehen werden kann, die, wie der Zeitablauf, den tatsächlichen Wert möglicherweise mindern. Um für den Betroffenen wieder vollständig die Lage herzustellen, in der er sich rechtmäßig befände, wenn der für nichtig erklärte Rechtsakt nicht ergangen wäre, verlangt die fehlerfreie Durchführung eines solchen Urteils daher die Berücksichtigung des Umstands, dass diese Wiedergutmachung erst nach einem mehr oder weniger langem Zeitraum erfolgt, in der der Betroffene über die von ihm rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht verfügen konnte. Zum anderen könnte die Nichtzahlung von Verzugszinsen, so insbesondere im vorliegenden Fall, eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft bewirken, die den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zuwiderliefe. Daher hat die Kommission nicht nur den Hauptbetrag der rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbuße, sondern auch jede Bereicherung oder jeden Vorteil infolge dieser Einnahme zu erstatten.
Nach einem im nationalen Recht der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsatz im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, die auf dem Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung aufbaut, richtet sich die Zahlung von Zinsen für ein ohne Rechtsgrund gezahltes Kapital strikt nach dem Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals selbst. Die Festsetzung des als Verzugszinsen geschuldeten Betrages hängt zwangsläufig unmittelbar von der Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Kapitals und dem Zeitraum zwischen der Zahlung - oder zumindest der Inverzugsetzung der Erhebungsbehörde - und der Rückzahlung ab. Schließlich besteht der Anspruch auf eine solche Verzinsung unabhängig vom Nachweis eines Schadens.
Was den geschuldeten Zinssatz angeht, so hat der Entreicherte nach einem im nationalen Recht der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsatz für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, die auf dem Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung aufbaut, in der Regel Anspruch auf den geringeren der beiden Beträge der Bereicherung oder der Entreicherung. Besteht die Entreicherung im Entzug der Nutzung eines Geldbetrags während eines bestimmten Zeitraums, so wird der zurückzugewährende Betrag im Allgemeinen unter Bezugnahme auf den gesetzlichen oder gerichtlichen Zinssatz ohne Kapitalisierung berechnet. Diese Grundsätze sind auf eine Klage gemäß Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 KS wegen deren Ähnlichkeit mit einer solchen Rückforderung sinngemäß anzuwenden.
1. Die Beachtung der in § 11 Abs. 2 StVollzG geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von Lockerungen im Strafvollzug stellt eine drittschützende Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB dar.
2. Diese Amtspflicht ist verletzt, wenn die Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen getroffen wurde, ohne dass eine ausreichende Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Vollzugslockerung sprechen, stattgefunden hat, weil gewichtige tatsächliche Umstände, die in diese Entscheidung einfließen mussten, nicht aufgeklärt worden sind.
1. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22.12. 1999 (BGBl. I 2626 = GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) ist das GWB auf Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern anwendbar.
2. Die Gesamtheit der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bilden auf dem Markt der wiederverwendbaren Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V ein Oligopol. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 GWB ist dabei ausreichend, wenn ein einzelnes Mitglied das Fehlen einer wirksamen wettbewerblichen Kontrolle dazu ausnutzt, andere Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.
3. Jedenfalls aber stellt eine Krankenkasse unabhängig von ihrem Marktanteil auf dem Nachfragemarkt nach wiederverwendbaren Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V ein relativ marktstarkes Unternehmen i. S. des § 20 Abs. 2 GWB dar, da auf diesem Markt keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen als Anbieter von Leistungen bestehen.
4. Eine Krankenkasse verstösst gegen das Diskrimierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB, wenn sie das Ergebnis einer von ihr durchgeführten öffentlichen Ausschreibung für Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von wiederverwendbaren Hilfsmitteln in der Weise umsetzt, dass sie eine Kostenübernahme gegenüber allen anderen Leistungserbringern, die nicht zu dem Kreis der Ausschreibungsgewinner gehören, ablehnt.
5. Auch bei einer leihweisen Überlassung von Hilfsmitteln an die Versicherten hat eine Krankenkasse den Grundsatz der Vielfalt der Leistungserbringer, den Rechtsanspruch auf Zulassung des Leistungserbringers und das System der (Verbände-)Vereinbarungen nach §§ 33 Abs. 2, 127 SGB V zu beachten. Das SGB V enthält mit diesen Grundsätzen, die auch Wirkungsbedingungen für das Recht des Versicherten auf freie Wahl des Leistungserbringers darstellen, ein Wettbewerbsmodell, von dem weder die Regelung des § 33 Abs. 5 SGB V noch das Wirtschaftslichkeitsgebot eine Ausnahme zulässt.
6. Das deutsche Sozialversicherungsrecht ist in diesem Punkt auch nicht europarechtswidrig. Krankenkassen treten in Bezug auf Leistungen bei dem Einsatz von wiederverwendbaren Hilfsmitteln nach dem SGB V nicht als öffentliche Auftraggeber in Erscheinung. Nachfrager sind vielmehr die Versicherten, während die Krankenkasse lediglich die Kostenübernahme trifft.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Allein aus der Tatsache, dass Regeln über die Ausübung eines freien Berufes von den zuständigen Einrichtungen als Standespflichten betrachtet werden, folgt nicht, dass sie grundsätzlich nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG fallen.
Ob solche Regeln gegenüber dieser Bestimmung des Vertrages Bestand haben, kann nur durch eine Einzelfallprüfung festgestellt werden, wobei insbesondere ihre Auswirkung auf die Handlungsfreiheit der Berufsangehörigen und auf die Berufsorganisation sowie auf die Empfänger der fraglichen Dienstleistungen zu berücksichtigen ist.
Artikel 2 Buchstabe b Absatz 3 der Richtlinien für die Berufsausübung der Mitglieder des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, der in der Werbung nur die Angabe des Namens anderer Berufsangehöriger [verbietet], es sei denn, es besteht eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Mitglied und diesem Berufsangehörigen", und nur verhindern soll, dass ein Vertreter sich ungerechtfertigt berufliche Beziehungen zunutze macht, stellt, soweit darin die vergleichende Werbung verboten wird, keine Wettbewerbsbeschränkung dar und ist deshalb mit Artikel 81 EG vereinbar.
Dagegen schränkt das schlichte Verbot der vergleichenden Werbung nach Artikel 2 Buchstabe b Absatz 1 dieser Richtlinien die Möglichkeiten der leistungsfähigeren Vertreter ein, ihre Dienstleistungen auszuweiten. Dies führt insbesondere dazu, dass sich die Klientel auf die zugelassenen Vertreter innerhalb des jeweiligen nationalen Marktes fixiert.
Da jedoch nicht dargetan worden ist, dass das absolute Verbot der vergleichenden Werbung objektiv erforderlich ist, um die Würde und die Standespflichten des betroffenen Berufes zu wahren, kann die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, dass ein solches Verbot unter Artikel 81 Absatz 1 EG falle, nicht in Frage gestellt werden.
( vgl. Randnrn. 64-65, 70-71, 74-75, 78-79 )
2. Artikel 5 Buchstabe c der Richtlinien für die Berufsausübung der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter untersagt es nicht, Dienstleistungen anzubieten, und verbietet es einem Vertreter auch nicht, bei der Kontaktaufnahme mit dem Mandanten eines anderen Vertreters Angaben zu seiner Erfahrung, seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung oder seinen Kosten zu machen oder Meinungen, sei es auch über einen konkreten Fall, auszutauschen, wenn der Mandant seinen Wunsch erklärt, eine unabhängige Ansicht zu erhalten oder seinen Vertreter zu wechseln. Er verbietet allein den Meinungsaustausch mit einem Mandanten auf Initiative eines Vertreters in Bezug auf einen abgeschlossenen Fall, den ein anderer Vertreter bearbeitet hatte, wobei dieses Verbot von dem betreffenden Mandanten aufgehoben werden kann.
Diese Vorschrift zielt darauf ab, zu verhindern, dass ein Vertreter, wenn er seine Dienstleistungen einem Mandanten anbietet, einen Kollegen durch Infragestellung dessen Vorgehens in einer abgeschlossenen Angelegenheit herabsetzt. Sie stellt keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG dar.
( vgl. Randnrn. 95-96, 98-99 )
3. Die Dauer einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG muss ausreichen, um die Begünstigten in die Lage zu versetzen, die Vorteile wahrzunehmen, die die Freistellung rechtfertigen.
( vgl. Randnr. 129 )
4. Zwar verstößt die Nichtübermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen durch die Kommission in der Phase eines Verwaltungsverfahrens zur Durchführung von Artikel 81 EG nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, doch kann eine Partei eines gerichtlichen Verfahrens, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, ihr Vorbringen nicht ohne Verstoß gegen den genannten Grundsatz auf ein Schriftstück stützen, das sie nicht in die Verhandlung einführen kann.
Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und die Internet-Adresse "m-s.de" als Port zu einem virtuellen Informationsdienst, der sich kritisch mit der aktuellen Gesundheitspolitik befasst, sind verwechslungsfähig.
2.
Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und der Titel "M S Report" für eine periodische Berichterstattung, die sich mit der GbR befasst, sind verwechslungsfähig.
3.
Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und die Internet-Adresse "m-report.de" als Port zu einem virtuellen Informationsdienst, der sich mit der aktuellen Gesundheitspolitik befasst, sind nicht verwechslungsfähig.
4.
Zu den Voraussetzungen einer missbräuchlichen Domain-Anmeldung zum Zwecke der Behinderung.
5.
Eine GbR verliert ihr einklagbares Namensrecht nicht dadurch, dass sie neben anderen Zielen auch solche verfolgt, die nach § 1 GWB zu beanstanden sind.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Da von einer Beihilfe eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten betroffen ist, verpflichtet eine Mitteilung über die Genehmigung einer Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) die Kommission lediglich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass alle potenziell Betroffenen unterrichtet werden. Die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung im Amtsblatt ist ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten, dass eine Beihilfe von der Kommission gemäß dieser Vorschrift genehmigt wurde. Sind die Angaben in dieser Mitteilung so genau, dass ein Dritter zweifelsfrei erkennen konnte, dass er von der genehmigten Beihilfemaßnahme betroffen ist, kann dieser Dritte die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme später nicht mehr auf der Grundlage der Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag anfechten, wenn er die Entscheidung über die Genehmigung nicht innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 EG) vorgesehenen Fristen angefochten hat.
( vgl. Randnrn. 48-50 )
2. Wenn die Kommission bezüglich einer wettbewerbsrechtlichen Beschwerde eine Einstellungsverfügung getroffen hat, ohne eine Untersuchung einzuleiten, beschränkt sich die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist.
( vgl. Randnr. 74 )
3. Aus Sinn und Zweck des Vertrages ergibt sich, dass das in den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) vorgesehene Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrages im Widerspruch steht. Diese Verpflichtung der Kommission, den Zusammenhang zwischen den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag und den sonstigen Vorschriften des Vertrages zu beachten, gilt ganz besonders dann, wenn mit diesen anderen Vorschriften ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird.
Die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere Vertragsbestimmungen als die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag enthalten, können jedoch derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können.
In einem solchen Fall sind die Auswirkungen dieser Modalitäten auf die Frage der Vereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig im Verfahren des Artikels 93 EG-Vertrag zu prüfen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich bei der Untersuchung der Beihilfe Voraussetzungen oder Bestandteile herausarbeiten lassen, die zwar zu der Beihilfe gehören, zur Verwirklichung ihres Zweckes oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind.
Der Gemeinschaftsrichter muss bei streitigen Maßnahmen, die in eine von der Kommission genehmigte Beihilfe eingebettet sind, zunächst prüfen, ob es sich dabei um Modalitäten oder Bestandteile der genehmigten Beihilfe handelt, und wenn ja, ob sie beschränkende Auswirkungen haben, die über das hinaus gehen, was erforderlich ist, damit mit der Beihilfe die nach dem EG-Vertrag zulässigen Ziele erreicht werden können.
Zur Frage, ob sich eine Taxigenossenschaft kartell- und wettbewerbswidrig verhält, wenn sie ihren Genossen empfiehlt, sich an die mit einer Kommune ausgehandelten Preise über sogenannte Frauennachtfahrten zu halten.
SchlHOLG, 6. ZS, Urteil vom 09. Januar 2001, - 6 U Kart 36/00 -