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BSG – Urteil, B 6 KA 1/05 R vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:EBM-Ä, GG, GWB, SGB V
Schlagworte:Vertragsärztliche Versorgung, Kardiologe, Durchführung von kernspintomographischen Untersuchungen der Herzregion, Genehmigung nach Kernspintomographie-Vereinbarung, Prüfung der Normgeber hinsichtlich Vereinbarungsanpassung, keine Ermächtigung von Krankenhausärzten zur ambulanten Behandlung nicht abrechenbarer Leistungen, Abrechnung von MRT-Untersuchungen des Herzens, Kartellverbot, Vorrang des Qualifikationsnachweises vor einem Kolloquium
Stichwort:Kardiologe
Leitsatz:1. Kardiologen, die kernspintomographische Untersuchungen der Herzregion durchführen wollen, bedürfen einer Genehmigung nach der Kernspintomographie-Vereinbarung. Diese kann nicht erteilt werden, wenn der Kardiologe keine Weiterbildung in radiologischer Diagnostik absolviert hat.

2. Die Normgeber der Kernspintomographie-Vereinbarung müssen prüfen, ob die derzeit normierten persönlichen Anforderungen an die im ärztlichen Weiterbildungsrecht seit dem Jahre 2003 ermöglichte Zusatz-Weiterbildung in fachgebundener Magnet-Resonanz-Tomographie anzupassen sind.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 1/05 R




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