Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis kann sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, wenn er diese Fahrerlaubnis in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften erworben hat.
Von einem solchen Missbrauch ist auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angesichts schwerwiegender Eignungsmängel die Fahrerlaubnis nach inländischem Recht nicht hätte erlangen können und sich deshalb ohne jeglichen Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang und ohne die bei ihm bestehenden Mängel zu offenbaren an die Behörden des Mitgliedstaates gewandt hat.
Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Entziehung wegen danach aufgetretenem Alkoholmissbrauch auszusprechen ist.
Auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit vermag die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, wenn sie zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts seiner erkennbaren Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen (hier bejaht).
Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese während der Geltung einer gegen den Fahrerlaubnisinhaber verhängten Sperrfrist erteilt wird oder wenn die Entziehung wegen eines nach deren Erteilung erfolgten Verkehrsverstoßes auszusprechen ist.
Ist wegen des Verkehrsverstoßes gegen den Inhaber der EU-Fahrerlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist für die Frage der zeitlichen Abfolge gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses dieses Verfahrens abzustellen.