JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kapitalkonto
| Rechtsgebiete: | EStG, ErbStG |
| Schlagworte: | Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven, verdeckte Mitunternehmerschaft als Innengesellschaft, Gesellschaftsverhältnis, Mitunternehmer, keine erbschaftsteuerliche Begünstigung des isolierten Erwerbs von Einzelwirtschaftsgütern |
| Stichwort: | Kapitalkonto |
| Leitsatz: | 1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2% auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden, sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist. 2. Der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist. |
| Volltext: BFH - Urteil, II R 26/07 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, FGO |
| Schlagworte: | Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft nicht zu berücksichtigen |
| Stichwort: | Kapitalkonto |
| Leitsatz: | Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind. |
| Volltext: BFH - Beschluss, IV B 109/08 | |
| Rechtsgebiete: | FGO, EStG |
| Stichwort: | Kapitalkonto |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BFH - Beschluss, IV B 110/08 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, HGB |
| Schlagworte: | Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Zusätzliche Einlage bei negativer Tilgungsbestimmung nicht mit der noch nicht voll eingezahlten Hafteinlage zu verrechnen, Voraussetzungen für den Forderungscharakter eines aktivischen "Darlehenskontos" im sog. Vier-Konten-Modell, gesetzliche Regelungen und gesellschaftsvertragliche Praxis zu Kapitalkonten bei Personengesellschaften, entnahmefähiges Guthaben, fehlende Regelungen zu Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Verzinsung |
| Stichwort: | Kapitalkonto |
| Leitsatz: | 1. Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05, BFHE 219, 136). 2. Wird das im Rahmen eines sog. Vier-Konten-Modells eingerichtete "Darlehenskonto" eines Gesellschafters infolge von gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Auszahlungen negativ, so weist das nunmehr aktivische "Darlehenskonto" eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aus mit der Folge, dass es in die Ermittlung des Kapitalkontos des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 EStG nicht einzubeziehen ist. |
| Volltext: BFH - Urteil, IV R 98/06 | |
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